1. Vom grundsätzlichen Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz eine Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch objektiv pflichtwidrig unterlassen hat.
2. Bei Unterbleiben der Bescheidung eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs vor Abschluss der Instanz ist für das Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - ggf. auf einen nach diesem, aber vor Instanzende liegenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der eingetreten ist, da sich die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich zu Gunsten des Antragstellers verändert haben - abzustellen.
3. Eine Obliegenheit der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, die vom Gericht geschuldete Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen - etwa in einer Erledigungserklärung auf den noch offenen Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen oder mit einer Erledigungserklärung zuzuwarten, bis über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden ist - sieht das Gesetz nicht vor.
Kosten eines Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO sind solche eines Widerspruchsverfahrens unabhängig davon, ob diesem ein zwei- oder dreipoliges Rechtsverhältnis zu Grunde gelegen hat.
Hat sich an ein Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des § 80 VwVfG.
Die Wahl des Rechtsanwalts für ein bestimmtes Verkehrsmittel (hier: Flugzeug), die der Mandant nach RVG VV 7004 akzeptieren muss, ist grundsätzlich auch für die Erstattungspflicht beachtlich.
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige (hier: Erläuterung der im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeholten Gutachten).
1. Der Inhalt der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Ladung im Sinne des § 23 Abs. 2 WEG richtet sich nach dem berechtigten Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer; an die Bezeichnung dürfen grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine schlagwortartige Bezeichnung, insbesondere dann, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund einer früheren Beratung, einer vormaligen Beschlussfassung oder aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens bereits mit der betreffenden Angelegenheit vertraut sind. Es ist nicht erforderlich, bereits den Inhalt eines beabsichtigten Beschlusses oder einen konkreten Beschlussantrag mitzuteilen.
2. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der in Bezug genommene Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist.
3. Ein Eigentümerbeschluss, in dem die Ergreifung rechtlicher Schritte gegen einen Miteigentümer geregelt wird, entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der von dem Beschluss in Bezug genommene Anspruch offenkundig nicht in Betracht kommt oder die von der Mehrheit vertretene Rechtsposition offensichtlich unhaltbar ist.
1. Rechtsverfolgungskosten sind in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen. Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind.
2. Zur Frage der diesbezüglichen Kostenverteilung, wenn im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnung der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers, der nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden war, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war.
Wird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein künftiges Ereignis bezogen ist, muss ein besonderes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerwGE 82, 76). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht zulässig, wenn zwar Rechtsverletzungen bereits erfolgt, weitere aber nicht zu besorgen sind (im Anschluss an BVerwGE 34, 69 und BVerwGE 64, 298). Stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klar, dass sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften künftig einhalten wird, kann von einer Wiederholungsgefahr im Allgemeinen nicht ausgegangen werden.
Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an einen Journalisten, einen Rechtsanwalt und eine gemäß §§ 1896 ff. BGB zur Betreuerin bestellte Person kommt § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO unter den dort normierten Voraussetzungen in Betracht.