1. Eine besondere Berufungsbegründung ist auch dann notwendig, wenn sie sich inhaltlich mit derjenigen des Zulassungsantrags deckt.
2. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Auffassung, welche der Beteiligte seinem Handeln zu Grunde legt, früher einmal in der Recht-sprechung vertreten worden, diese Ansicht aber inzwischen eindeutig aufgegeben worden ist.
1. Steht einem aus dem Ausland nach Deutschland ziehenden Erwerbsberechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt seiner Einreise noch die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zu, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Einreise oder jedenfalls alsbald danach zu laufen.
2. Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bei der Einreise noch nicht abschließend behördlich geklärt ist, muß der Erwerbsberechtigte grundsätzlich innerhalb dieser Frist die Erwerbserklärung abgeben.
3. Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde können nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.
Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 -
I. VG Hamburg vom 15.12.1994 - Az.: 13 VG 2860/93 -
II. OVG Hamburg vom 27.06.1995 - Az.: OVG Bf III 38/95 -