§ 1a Abs. 4 VZOG gilt nur für Wohnungsvermögen, das am 22. Juli 1992 noch zum zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen gehörte. Vermögensgegenstände, die infolge einer Privatisierung ihres Eigentümers zuvor bereits aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden waren, werden nur erfasst, wenn die Voraussetzungen des § 1c VZOG vorliegen.
Die heutigen Städte und Gemeinden in Thüringen sind weder mit den früheren Räten der Gemeinden/Städte noch mit den bis zur Zentralisierung des Staatsapparates auf dem Gebiet der DDR existierenden Gemeinden/Städten identisch oder deren Rechtsnachfolger. Sie sind vielmehr 1990 originär neu errichtet worden. Sie können daher nicht aus vor ihrer Errichtung abgeschlossenen Kirchenbaulastverträgen in Anspruch genommen werden.