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| Rechtsgebiete: | BBG, BBesG, GG, PostPersRG, VwGO |
| Schlagworte: | Bewertung, Bundesbeamte, Deutsche Post, Dienstposten, Entgeltgruppe, Funktion, Postbeamte, Rechtsstellung, Tätigkeiten, Umsetzung, Vergleich, Versetzung, Verwendung, amtsangemessene, Wahrung |
| Stichwort: | Rechtsstellung |
| Leitsatz: | 1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG). 2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. 3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit. 4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen. 5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 151/08 | |
| Rechtsgebiete: | FeV, IntKfzV, LVwVfG, EWGRL 91/439 |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsstellung, Verbesserung, Aufhebung, Wirksamkeit, Erledigung auf andere Weise, EU-Fahrerlaubnis, Gebrauchmachen, Amtshaftungsanspruch |
| Stichwort: | Rechtsstellung |
| Leitsatz: | 1) Beabsichtigt ein Kläger nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Hinblick auf diesen die Erhebung einer Amtshaftungsklage, so fehlt ihm für eine zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die nach seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann. 2) § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse. 3) § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1346/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, HeilbKG, WBO |
| Schlagworte: | Radiologe, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Konkurrenz, Weiterbildung, ärztliche, Rechtsstellung, Gebietsabgrenzung, Fachkunde, Röntgendiagnostik, Magnetresonanztomographie (MRT) |
| Stichwort: | Rechtsstellung |
| Leitsatz: | 1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236). 2. Durch die Weiterbildung erlangt der Arzt eine Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Die Weiterbildung vermittelt dem Arzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -). 3. Die Einführung der Fachkunden Röntgendiagnostik und Magnetresonanztomographie in anderen Gebieten oder Schwerpunkten lässt die Rechtsstellung der Radiologen im Sinne des § 5 Abs. 2 WBO unberührt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1751/02 | |
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