JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
| Rechtsgebiete: | StPO, GG, EMRK |
| Schlagworte: | Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung, Verwertungsverbot, Unvollständigkeit des Urteils, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Stichwort: | rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Leitsatz: | 1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft. 3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. b) Wird der Beschuldigte bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach der Regelung des § 136 StPO, nicht aber "qualifiziert" (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, so folgt daraus sind ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. c) Bei der Abwägung ist das staatliche Strafverfolgungsinteresse und der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht gleich schwer wiegt, wie ein Verstoß gegen § 136 StPO ebenso zu berücksichtigen, wie auch das Vorliegen weiterer Umstände, wie insbesondere intellektuelle Defizite des Beschuldigten, Täuschung oder Zwang, Fehlinformation des Beschuldigten über die Verwertbarkeit früherer Angaben, Gewicht des vorangegangenen Verfahrensfehlers (z.B. Belehrung des Beschuldigten als Zeuge) situativer Druck (Verfahrenssituation), nur noch jetzt durch eine selbstbelastende Aussage Schlimmeres verhindern zu können etc. 4. Wird durch eine mehrfach notwendige Urteilszustellung die Revisionsbegründungsfrist erneut in Lauf gesetzt, so kann das Revisionsgericht eine bis dahin eingetretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur bei Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge berücksichtigen. 5. Eine Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, einen Teil der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, und das Revisionsgericht die Revision ohne diese Maßgabe insgesamt verwirft. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 85/08 | |
| Rechtsgebiete: | EMRK, StGB |
| Schlagworte: | Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Kompensation |
| Stichwort: | rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Leitsatz: | Bei einer geringfügigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (und einem nicht in Haft befindlichen Beschuldigen) reicht zu deren Kompensationdie bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aus. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 327/08 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVG |
| Schlagworte: | Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, überlange Verfahrensdauer, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Vollstreckungslösung, keine Ausführungen zur Kompensation, Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung, einschlägige Vorstrafen wegen Kfz-Delikten, Erwerb eines Mofas, zu schnell, Drosselung des Mofas, keine Gefahr neuer einschlägiger Straftaten |
| Stichwort: | rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Leitsatz: | Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt darin, wenn die Berufungskammer, obwohl sie eine überlange Verfahrensdauer im Berufungsverfahren, die nicht in der Sphäre des Angeklagten begründet ist, angenommen hat, ohne nähere Begründung zu derselben Strafe kommt wie das Amtsgericht und auch keine Ausführungen dazu macht hat, ob und ggfls. welcher konkret bezifferter Teil der verhängten Strafe als verbüßt gilt. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 224/08 | |
| Rechtsgebiete: | EMRK |
| Schlagworte: | Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Stichwort: | rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Leitsatz: | 1. Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird. 2. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 117/08 | |
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