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Rechtsstaatsprinzip

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 61.07 vom 13.05.2008

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Bestimmtheitsgebot hindert den Gebührengesetzgeber nicht grundsätzlich, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sich keiner gesonderten Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses zuordnen lassen, in einem Auffangtatbestand mit einer Gebühr zu belegen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2076/06 vom 18.04.2008

1. Ein gemeindliches Amtsblatt, das an die Haushalte in einer ihrer Zahl entsprechenden Auflage kostenlos verteilt wird und bei in Einzelfällen fehlgeschlagener, aber zweckmäßig organisierter und überwachter Verteilung bei den Verwaltungsstellen der Gemeinde abgeholt werden kann, erfüllt seine Verkündungsfunktion und Bekanntmachungsfunktion.

2. Bei Abgrenzung eines Landschaftsschutzgebiets möglichst den Flurstücksgrenzen zu folgen, ist ein der Klarheit und Genauigkeit der Verordnung dienendes und daher sachgerechtes Kriterium.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 14.05 vom 15.02.2007

1. Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 GO lässt sich nicht ableiten, dass grundsätzlich jeder Verstoß gegen eine Bekanntmachungsvorschrift zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führt.

2. Bei dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV geregelten Erfordernis, dass die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist, handelt es sich nicht um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat.

3. Eine Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre lässt sich nicht in den Neuerlass der Veränderungssperre "umdeuten"

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 411/06 vom 21.12.2006

Zur Auslegung von Bekanntmachungsregelungen in einer Verbandssatzung, wenn in Bezug genommene Amtsblätter infolge Auflösung der jeweiligen Körperschaften wegfallen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 6.06 vom 18.10.2006

1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.

2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.

4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10441/06.OVG vom 27.09.2006

Die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Flurbereinigungsbeschlüssen in § 6 FlurbG genügen auch im Hinblick auf den Lauf der Widerspruchsfrist rechtsstaatlichen Anforderungen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LB 7/06 vom 15.03.2006

1. § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf ein lediges, unter 16 Jahre altes ausländisches Kind eines Ausländers, das nach der Asylantragstellung des Ausländers und vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist ist oder vor dem genannten Stichtag im Bundesgebiet geboren wurde, anwendbar.

2. Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG ebenso vereinbar wie mit der Grundrechtsgewährleistung des Art. 16 a GG.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 90.05 vom 01.02.2006

Das in § 7a Abs. 3c Satz 3 VermG und § 12 Abs. 1 Satz 4 EntschG geregelte und mit einer Ausschlussfrist verbundene eigenständige Antragserfordernis für das Entschädigungsbegehren eines nachrangig Geschädigten ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 2557/04 vom 23.11.2005

1. Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung kann zur Bemessung der Steuer zulässigerweise auf einen Preisindex verweisen, der bereits vor Entstehen der Steuerschuld feststeht und aus öffentlichen Quellen entnommen werden kann.

2. Der Verweis der Satzungsregelung muss eine eindeutige Bestimmbarkeit des in Bezug genommenen Indexes ermöglichen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1546/05 vom 23.11.2005

1. Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung kann zur Bemessung der Steuer zulässigerweise auf einen Preisindex verweisen, der bereits vor Entstehung der Steuerschuld feststeht und aus öffentlichen Quellen entnommen werden kann.

2. Eine Satzung, die die Hochrechnung der Jahresrohmiete zur Bemessung der Steuer bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttomiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet und ab Januar 1995 entsprechend der Steigung der Wohnungsmieten (Nettomiete) nach dem Preisindex im gesamten Bundesgebiet, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden, vornimmt, entspricht ab dem Jahr 2000 dem Bestimmtheitsgebot.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10105/05.OVG vom 15.11.2005

1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senkrechte Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einer jährlichen Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, ist aus Gründen der Feuersicherheit nicht stets und unter allen Umständen, sondern nur aufgrund der Feststellung eines spezifischen Reinigungsbedarfs geboten.

2. Im Allgemeinen genügt es zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, solche Anlagen einer regelmäßigen Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu unterwerfen.

3. Zur Herstellung dieser Rechtslage bedarf es eines Tätigwerdens des Normgebers, weil die normierte Reinigungspflicht nicht im Weg der Auslegung in die an sich gebotene Pflichtenkombination (Anlagenüberwachung mit fakultativer Reinigung) umgedeutet werden kann.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 1830/05 vom 27.10.2005

Die aus Art. 33 Abs. 2 GG herrührende Pflicht des Dienstherrn, Ernennungen und Maßnahmen der Personalauswahl, die einer Ernennung gleichkommen oder eine Ernennung vorbereiten, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt nicht für die Auswahl unter mehreren Richtern bei der Übertragung richterlicher Dienstgeschäfte durch das Präsidium eines Gerichts.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 1205/97 vom 05.09.2005

1. Unwirksame Gründung eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes wegen Bekanntmachung der Verbandssatzung im falschen Bekanntmachungsorgan.

2. Zu den Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungsregelungen vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (Bestätigung der bisherigen Rspr., vgl. Urteil vom 09.12.2003, 4 KO 583/03, ThürVGRspr. 2005, S. 7).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1478/03 vom 22.02.2005

1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.

2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.

3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11903/04.OVG vom 01.02.2005

1. Nach der Wertung des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung bemessen sich die Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei einem Rechtsanwalt, der vorwiegend als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist, nicht nach der Summe seines Arbeitseinkommens oder -entgeltes, sondern nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen.

2. Bei dieser Gesetzeslage überschreitet es die Grenzen der autonomen Rechtsetzungsbefugnis des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, wenn dieses die Beitragsbemessungsgrundlage kraft Satzungsrechts auf sämtliche Einkünfte aus juristischer Tätigkeit erstreckt.

OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 A 349/04.Z vom 29.09.2004

Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides zu Straßenbaubeiträgen im Widerspruchsverfahren und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ist der von der Gemeinde zu erstattende Beitrag mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu verzinsen; § 49a Abs. 3 VwVfG Bbg ist nicht anwendbar.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 976/04 vom 19.08.2004

Ob nachträglich eingetretene Tatsachen i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsachen, sondern nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind (a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10506/04.OVG vom 17.06.2004

Auch bei der Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG ist die dem für die Bestimmung des Schadstoffs CSB angewendeten Analysenverfahren gemäß DIN 38409-H 41-1 immanente mögliche Messungenauigkeit von +/- 4 v.H. zugunsten des Abwasserabgabenschuldners zu berücksichtigen (Fortführung des Urteils des Senats vom 13. April 2000 - 12 A 12160/99.OVG -, in ESOVGRP veröffentlicht).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11962/03.OVG vom 15.03.2004

Satzungsrechtliche Bestimmungen zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren, die an die in § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG normierte Überlassungspflicht anknüpfen, verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Erhebung einer Mindestgebühr ist, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung, bereits dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG begründeten Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorliegen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 583/03 vom 09.12.2003

1. Vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung musste noch nicht in der Hauptsatzung geregelt sein, wo die kommunale Körperschaft öffentliche Bekanntmachungen vollzieht. Es genügte auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann.

2. Wenn eine gültige Bekanntmachungsregelung existiert, müssen Bekanntmachungen, um Wirksamkeit zu erlangen, in der festgelegten Form erfolgen.

3. Eine Änderung der Bekanntmachungsform oder des Bekanntmachungsorgans muss mindestens in der Qualität geschehen, die die bis dahin geltende Regelung vorschreibt. Auch die Bekanntmachung der Änderung hat grundsätzlich in der bisherigen Form zu erfolgen.

4. Eine echte kumulative Bekanntmachungsregelung (Bekanntmachung in mehreren Zeitungen) ist unbedenklich, solange die Zahl der vorgeschriebenen Veröffentlichungen noch überschaubar bleibt.

5. Die originäre Bildung eines neuen Landkreises durch das Thüringer Neugliederungsgesetz hatte zur Folge, dass die erstmalig beschlossene Hauptsatzung des neuen Landkreises - auch - in der durch sie selbst bestimmten neuen Form bekannt gemacht werden durfte.

6. Einzelfall, in dem die missverständliche Neubekanntmachung einer Verbandssatzung nicht konstitutiv zur Entstehung des Zweckverbands gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG führt.

7. Zur Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung wegen unwirksamer In-Kraft-Tretens-Regelung und zum Eingreifen der gesetzlichen Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1. Var. ThürKGG).

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 CN 2.02 vom 26.02.2003

Dem Vertrauensschutz gegenüber der rückwirkenden Neueinführung eines Fremdenverkehrsbeitrags wird nicht bereits durch den Aufstellungsbeschluss zum Erlass der Beitragssatzung nach § 9 Abs. 3 NdsKAG die Grundlage entzogen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11658/02.OVG vom 26.02.2003

Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist mit Bundesverfassungsrecht vereinbar. Ihr liegt das Regelungskonzept zu Grunde, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein - und zwar unabhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes - verbunden sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 C 10609/02 vom 26.11.2002

Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages erforderliche Rechtsschutzinteresse kann teilweise fehlen, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (im Anschluss an BVerwGE 82, 225 <234> und 88, 268 <273>).

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" steht mit höherrangigem Recht in Einklang (im Anschluss an das Senatsurteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00.OVG - AS 28, 373ff).

OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 3 D 81/00.NE vom 09.10.2002

1. Die Auslegung einer gesetzlichen Bekanntmachungsvorschrift und die Subsumtion eines Sachverhalts unter diese Vorschrift müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen bereits verfassungsrechtlich, durch das Rechtsstaatsprinzip, geboten ist. Dieses beinhaltet, dass - auch mit dem Veröffentlichungswesen des Landes nicht vertraute - Betroffene sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Rechtsnorm verschaffen können und diese Möglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird.

2. Die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in einem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinenden Amtlichen Anzeiger genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen (unter Berücksichtigung der konkreten Erscheinungsbedingungen) grundsätzlich nicht, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung "im Amtsblatt des Landes Brandenburg" vorsieht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 CN 8.01 vom 03.07.2002

1. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung.

2. Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre zum Zweck der Gefahrenvorsorge müssen nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein.

3. Der Verordnungsgeber kann nach gegenwärtigem fachwissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder einem bestimmten Typ anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts den Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren verbessern will.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 8.00 vom 25.07.2001

Die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 1 000 DM, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, ist mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 92/00 vom 29.05.2001

Eine kommunale Steuersatzung, die für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer festlegt und diese "gefährlichen Hunde" abstrakt mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe definiert, kann darüber hinaus für bestimmte Rassen, Gruppen und Kreuzungen von Hunden die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" unwiderleglich bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 11 B 30.00 vom 31.08.2000

Leitsatz:

Will die atomrechtliche Genehmigungsbehörde einen im Jahre 1974 gestellten Genehmigungsantrag, für den das Verwaltungsverfahren seit 1980 im allseitigen Einverständnis faktisch geruht hat, im Jahre 1996 sachlich bescheiden, so ist sie jedenfalls nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens verpflichtet, den Antragsteller zuvor auf diese Absicht hinzuweisen.

Beschluss des 11. Senats vom 31. August 2000 - BVerwG 11 B 30.00 -

I. VGH Kassel vom 26.01.00 - Az.: VGH 2 A 1165/96 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.99 vom 27.04.2000

Leitsätze:

1. § 24 Abs. 2 FlHG überläßt es dem Landesgesetzgeber, das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transformieren. Zu der dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Regelung zählt die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände einschließlich der unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts festzulegenden Gebühren.

2. Bei dem Erlaß entsprechender Regelungen steht dem Landesgesetzgeber eine originäre Gesetzgebungskompetenz zu. Er ist nicht an Art. 80 GG gebunden.

3. Bundesrecht gebietet es nicht, die landesrechtliche Regelung durch Gesetz zu treffen (Fortführung von BVerwGE 102, 39).

4. Es verletzt nicht Bundesrecht, daß die nach § 24 Abs. 2 FlHG erforderlichen Regelungen in Hamburg durch eine Gebührenordnung getroffen werden.

Urteil des 1. Senats vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 7.99 -

I. VG Hamburg vom 20.12.1995 - Az.: 3 VG 1209/94 -
II. OVG Hamburg vom 03.02.1999 - Az.: OVG Bf V 49/96 -

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