Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausliefern.
Ein Verstoß gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG liegt unabhängig von der Schwere der Straftat nicht schon bei einem der allgemeinen Kriminalität zuzurechnenden Verhalten eines Einzelnen vor, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt wird.
1. Die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung statuierte kein zusätzliches Genehmigungserfordernis zu einer Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten nach dem DDR-Gewerbegesetz (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 12. März 1999 - 6 U 195/97 - GRUR 2000, 533).
2. Zur räumlichen Fortgeltung einer solchen Gewerbeerlaubnis.
Eine nach § 11 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 eingetretene Verjährung der behördlichen Eingriffsbefugnis steht dem Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 77 Abs. 1 ThürBO ebenso entgegen wie dem Erlass einer Nutzungsuntersagung nach dieser Vorschrift.