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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRrechtsstaatliche Wirksamkeitsvoraussetzung (hier: Identität zwischen dem vom Normgeber beschlossenen (u. auch) gewollten Inhalt und dem bekannt gemachten Inhalt einer Satzung 

rechtsstaatliche Wirksamkeitsvoraussetzung (hier: Identität zwischen dem vom Normgeber beschlossenen (u. auch) gewollten Inhalt und dem bekannt gemachten Inhalt einer Satzung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 2 D 2/02.NE vom 14.07.2004

1. Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle einer Abgabensatzung, die vor der Entscheidung des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, bleibt nicht allein deshalb bestehen, weil die Abgaben aus bestandskräftigen, nach der vormaligen Satzungslage zu beurteilenden Bescheiden noch nicht beigetrieben sind; sind die Bescheide fristgerecht angefochten oder noch anfechtbar, bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen.

2. Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zwei-Jahres-Frist innerhalb der ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen ist, grundsätzlich nur für die geänderte Rechtsvorschrift neu zu laufen und nicht auch für die in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Satzungsvorschriften. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die im Text unverändert gebliebenen Vorschriften der Satzung in Folge der geänderten Rechtsvorschriften für den Betroffenen materiell einen neuen Gehalt - insbesondere eine neue belastende Wirkung - erhalten haben.

3. Wegen der aus § 14 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG folgenden Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheides der Aufsichtsbehörde zur Existenz und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Zweckverbandes berührt eine nach Erlass des Bescheides vorgenommene etwa rechtswidrige und damit nichtige Änderung des Umlagemaßstabes nicht die aus der Aufgabenübertragung folgende Satzungskompetenz des Verbandes.

4. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird.

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Gesetze

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