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Rechtsschutzziel

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 188/05 vom 14.03.2006

1. Die Entscheidung der Schulbehörde, wonach eine integrative Beschulung eines Schülers, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, an einer Ersatzschule möglich ist, bringt nicht eine Zuweisung an diese Schule zum Ausdruck. Der Sache nach ist sie die schulrechtliche Genehmigung einer integrativen Beschulung an einer Ersatzschule an Stelle der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach § 30 Satz 1 SächsSchulG wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG.

2. Einem behinderten Kind, das nach der schulrechtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft hat oder eine Förderschule besuchen kann, kann der Mehrkostenvorbehalt bei seiner Entscheidung für die integrative Unterrichtung nicht entgegen gehalten werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Förderschule aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 886/04 vom 13.12.2005

1. Der Aufwand für die Verwaltung eines einem Pflegebedürftigen gewährten Barbetrags nach § 21 Abs. 3 BSHG wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB X umfasst.

2. Die soziale Betreuung i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehenden Persoinen eines Hilfebedürftigen wahrgenommen weden und die nun die Einrichtung an derem Stelle für den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat.

3. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten lebenden Hilfebedürftigen, der Hilfe des Dritten bedient.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 S 653/02 vom 12.04.2002

Die Beschwerdebegründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen und zwingend einen bestimmten Antrag enthalten. Ob ein ausdrücklicher Antrag dann entbehrlich ist, wenn sich das Rechtsschutzziel unzweifelhaft aus dem Beschwerdevorbringen ermitteln lässt, bleibt offen.

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