Ob sich aus einem Kulanzversprechen ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung ergibt, wird u.a. auch davon abhängen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer auf die Zusage vertraut hat und ggf. auf eine Kostenzusage rechtliche Schritte gegen eine andere Partei eingeleitet bzw. als Klagegegner sein Prozessverhalten darauf eingerichtet hat (vgl. auch OLG Saarbrücken, VersR 2002, 877 ff., wonach eine Kulanzleistung in der Sache stets eine Ablehnung von Versicherungsleistungen bedeute und kein Anerkenntnis nach §§ 780 f. BGB darstelle).