1. § 4 ARB 94 begrenzt das versicherte Risiko der Rechtsschutzversicherung auf Rechtsschutzfälle, die innerhalb der Versicherungszeit entstanden sind. Mit der Regelung sollen Versicherungsfälle außerhalb des vereinbarten Schutzzeitraums sowie "vorprogrammierte Rechtsschutzfälle" ausgeschlossen werden.
2. Bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsverstoßes kommt es aus Gründen der Klarheit und Praktikabilität allein auf dessen objektiven Eintritt an; die Kenntnis der Beteiligten hiervon ist nicht maßgeblich.
3. Für diesen weiteren Ausschluss nach § 3 Abs.1 d) dd) ARB 94 ist auf Grund der gegenüber den ARB 75 neu gefassten Baufinanzierungsklausel nicht mehr allein das Baurisiko maßgeblich, sondern diese Klausel ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar selbstständig neben die die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter § 3 Abs.1 aa) bis cc) ARB 94 getreten und hat den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich ausgedehnt.
Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage ab, kann die versicherte Partei grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Deckungsprozess gegenüber der Versicherung zu führen. Vielmehr ist zunächst Prozesskostenhilfe zu gewähren und bei Obsiegen im Deckungsprozess gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben. Etwas anderes gilt nur, soweit nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) die Möglichkeit des Stichentscheids des Rechtsanwalts besteht.
Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.
1. Nicht baugenehmigungspflichtige Sanierungsarbeiten an Altbauten werden nicht vom Baurisikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 erfasst. Dies gilt auch, wenn der Wert der vom Verkäufer durchzuführenden Sanierungsarbeiten denjenigen von Grundstück und Altbausubstanz übersteigt.
2. Zwischen der beabsichtigten Rechtsverfolgung wegen mangelhafter Ausführung nicht genehmigungspflichtiger Sanierungsarbeiten an einer bereits vorhandenen Eigentumswohnung und dem Gemeinschaftseigentum einerseits und der genehmigungspflichtigen Errichtung von im Sondereigentum Dritter stehender Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses andererseits besteht kein unmittelbarer Zusammenhang i.S.v. § 4 Abs. 1 k ARB 75.
Die nach außen gegebene Erklärung eines Sachversicherers, für einen Schadensfall keine Leistungen zu erbringen, stellt, selbst wenn sie keine förmliche Leistungsablehnung sein sollte, in der Rechtsschutzversicherung ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne von § 4 ARB 96 dar.
Die Geltendmachung der Neuwertspitze gegen den Feuerversicherer eines abgebrannten Gebäudes unterfällt nicht dem Risikoausschluss des § 3 (1) d ARB 96 (Baurisiko / Baufinanzierung).
1. Eine Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO gegenüber dem Rechtsschutzversicherer lässt dessen Gefahrtragungspflicht für vergangene Versicherungsperioden nicht entfallen, wenn für den zurückliegenden Zeitraum die Versicherungsprämien geleistet worden sind.
2. Von ursächlichen Zusammenhang im Sinne von § 3 Abs. 3 c ARB 2000 kann nur dann die Rede sein, wenn das Insolvenzverfahren oder zumindest der Entschluss, ein solches förmlich einzuleiten, Anlass zu der Maßnahme gegeben hat, die den konkreten Rechtsschutzfall ausgelöst hat.