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OLG-OLDENBURG – Urteil, 3 U 48/05 vom 07.06.2006

Rechtsgebiete:ARB 75
Schlagworte:Rechtsschutzversicherer, Deckungszusage, Leistungsverweigerungsrecht
Stichwort:Rechtsschutzversicherer
Leitsatz:Der Rechtsschutzversicherer muss sich bei der Deckungszusage das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 4 Abs. 2 a ARB 75 nicht vorbehalten, wenn er die Einwände der Gegenpartei zwar kannte, aber nicht erkennen konnte, ob die Einwände Erfolg haben würden, weil der zugrunde liegende Sachverhalt noch streitig war. In einem solchen Fall darf der Rechtsschutzversicherer sich zunächst auf die Richtigkeit der Sachdarstellung seines Versicherungsnehmers verlassen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 3 U 48/05




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