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Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines vorläufigen Bescheids trotz Bestandskraft eines späteren endgültigen Bescheids

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 244.97 vom 19.12.1997

Rechtsgebiete:AO, KAG R-P, VwGO
Schlagworte:Vorläufiger Bescheid, Vorausleistungsbescheid, endgültiger Bescheid, Änderungsbescheid, Gebührenfestsetzung, Zahlungsaufforderung, Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines vorläufigen Bescheids trotz Bestandskraft eines späteren endgültigen Bescheids, Musterprozeß.
Stichwort:Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines vorläufigen Bescheids trotz Bestandskraft eines späteren endgültigen Bescheids
Leitsatz:Leitsätze:

Wenn nach Maßgabe des Fachrechts ein bestandskräftiger endgültiger Gebührenbescheid einen vorausgegangenen vorläufigen Heranziehungsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos macht, ihn also als Rechtsgrund vollständig ablöst, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Klage gegen den vorläufigen Bescheid oder den Vorausleistungsbescheid.

Unter diesen Umständen vermag auch eine Musterprozeßvereinbarung zwischen den Beteiligten die Zulässigkeit einer Klage gegen den (erledigten) vorläufigen Gebührenbescheid mangels fortbestehender belastender Regelungswirkung weder in Gestalt einer Anfechtungsklage noch im Hinblick auf § 43 Abs. 2 VwGO in Gestalt einer Feststellungsklage zu begründen.

Beschluß des 8. Senats vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 244.97

I. VG Trier vom 31.10.1995 - Az.: VG 2 K 2106/93.TR
II. OVG Koblenz vom 04.09.1997 - Az.: OVG 12 A 13673/95
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 244.97




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