1. Es bleibt offen, ob ein einklagbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids und ein Rechtsschutzinteresse für eine gegen die Widerspruchsbehörde gerichtete Untätigkeitsklage besteht, wenn der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt eine Ermessensentscheidung beinhaltet.
2. Betrachtet man eine solche Klage als zulässig, erledigt sich diese durch einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger daraufhin den Klageantrag umstellt und nunmehr begehrt, den (neuen) Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, stellt dies eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar.
3. Der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage eingelassen, wenn er sich zu der neuen Klage inhaltlich geäußert hat.
4. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Das Rechtmittelgericht darf nur prüfen, ob das Vordergericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -. BVerw-GE 124, 132 [136], m. w. Nachw.).
1. Eine dem Vorsitzenden erteilte Vollmacht zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens gegen den Arbeitgeber umfasst auch die Befugnis, eine bereits im Namen des Betriebsrates vorgenommene Verfahrenseinleitung zu genehmigen.
2. Neben einem bereits anhängigen Antrag auf Untersagung der Verwendung von Personalfragebögen ohne Zustimmung des örtlichen Betriebsrates fehlt für ein weiteres Verfahren auf Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Einer Klage auf Erstattung von Detektivkosten, die zur Vorbereitung einer verhaltensbedingte Kündigung angefallen sind, fehlt das Rechtsinteresse, solange der Arbeitgeber diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach gewonnenem Kündgungsschutzprozess geltend machen kann.
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit fehlt der Anordnungsgrund, wenn die Abschiebung des Ausländers bereits aus tatsächlichen Gründen ausgesetzt ist.
2. Gleiches gilt, wenn der Ausländer zwar aktuell über keine Duldung verfügt, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und die Ausländerbehörde - auch ohne gerichtliche Verpflichtung - dazu bereit, eine Duldung aus diesem Grund zu erteilen.
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern.
2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm gehörenden Gründen (Bauordnungsrecht) dauerhaft nicht verwirklicht werden darf (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, AS 26, 227).
3. Zur Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.
Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
1. Verwirft ein Berufungsgericht eine nicht eingelegte Berufung als unzulässig, so besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Beschlusses auch dann, wenn der Kläger eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreichen kann.
2. Legt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts Berufung ein, so kann diese Prozesserklärung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten sein, wenn der Antrag noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO gestellt worden ist.
1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen eine Klarstellungssatzung fehlt, wenn die Unwirksamerklärung für den Antragsteller keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann.
2. Eine Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB hat keine rechtsbegründende, sondern nur klarstellende Wirkung für die Zuordnung eines Grundstücks zum Innenbereich.
1. Zur Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwalters. Eigentümerbeschlüsse, die Dauerregelungen enthalten, sind in der Regel anhand des Beschlusswortlauts unter Berücksichtigung des sonstigen Protokollinhalts auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert; auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden, die voneinander abweichen können, kommt es nicht an.
2. Zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen und zum Rechtsschutzinteresse eines gerichtlichen Antrags auf Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung.
Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.
1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus.
2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden.
3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung).
Zum Erfordernis der Begründung der Ablehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers und zum Rechtsschutzinteresse an der vorläufigen "Freihaltung" mehrer Planstellen.
1. Hat sich der gegen eine Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag dadurch erledigt, dass die Veränderungssperre außer Kraft getreten ist, kann die Umstellung des Antrags auf die Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war, zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die Veränderungssperre noch Rechtswirkungen für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte hat; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine nicht offensichtlich aussichtslose Entschädigungsklage beabsichtigt ist (wie BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761), aber auch dann, wenn die Entscheidung in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Gültigkeit der Veränderungssperre abhängt (sog. Bündelungsfunktion, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522).
2. Für den Erlass einer Veränderungssperre ist keine Planreife erforderlich. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststeht. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (Fortführung des Senatsurteils vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
3. In Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche ist eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich, als die Planung der Zweckbestimmung der Bahnanlage widerspricht. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (wie Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59).
4. Ändern sich die Planungsabsichten der Gemeinde in einem für die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre relevanten Umfang, ergibt sich daraus nach § 17 Abs. 4 BauGB die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen; die Wirksamkeit der Veränderungssperre bleibt unberührt (wie 5. Senat, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172).
1. Ein Bescheid, der für einen bestimmten Verbrauchszeitraum Abschlagzahlungen festsetzt, wird gegenstandslos, wenn der eigentliche Gebührenbescheid ihn hinsichtlich seines Regelungsgehaltes vollständig ablöst. Von einer solchen Ablösung ist auszugehen, wenn der Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Abschlagszahlungen in der Höhe der festgesetzten Gebühr darstellt und infolge der freiwillig erbrachten Zahlung der Bescheid über die Abschlagsforderungen auch hinsichtlich der Zahlungsaufforderung keine eigenständige, den Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr entfaltet.
2. In einer solchen Konstellation, in der ein erstinstanzlich unterlegener Beklagter die Zulassung der Berufung verfolgt, kann er trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache an seinem Klageabweisungsantrag nur dann festhalten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Berufungsverfahrens hat und dieses Interesse mit dem Zulassungsantrag darlegt
3. Eine Klageänderung ist im Zulassungsverfahren selbst nicht erlaubt; sie setzt die Zulassung der Berufung voraus.
4. Für eine Umstellung von einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über Abschlagszahlungen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag besteht bei einem Obsiegen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kein Raum. Es kann danach offen bleiben, ob nicht auch eine solche Umstellung von vornherein im Zulassungsverfahren ausgeschlossen ist.
Wenn die Geltungsdauer eines Internationalen Reiseausweises (Art. 28 Abs. 1 GFK) abgelaufen ist, richtet sich die Rückforderung des Ausweisdokuments nach § 52 Satz 1 LVwVfG.
Dieser Rückforderungsbescheid erledigt sich weder mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Reiseausweises noch mit der Abgabe des Dokuments bei der Behörde.
1. Der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung erfordert auch im Fall einer Zuständigkeitsänderung durch Gesetz eine Überweisung durch den bisherigen Träger, es sei denn, das Gesetz selbst sieht etwas anderes vor.
2. Soweit es zur Herbeiführung des Zuständigkeitswechsels einer Überweisung bedarf, fehlt für eine mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers geführte Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Ein beigeladener Versicherungsträger kann nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die sich nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten Leistung wesentlich unterscheidet.
Im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft findet bei Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch nicht entsprechend Anwendung.
Wurde Abschiebungshaft nicht vollzogen, fehlt es am Rechtsschutzinteresse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme.
1. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung eines Antrags nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO entfällt nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines anderen Nachbarn gegen die angegriffene Baugenehmigung bereits stattgegeben hat und die Baugenehmigung daher derzeit nicht vollziehbar ist.
2. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - auch in der Beschwerde - im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. Verletzt eine Baugenehmigung offensichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss sie der Bauherr regelmäßig sofort ausnutzen dürfen; verletzt sie offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, darf das geplante Bauvorhaben in der Regel vorläufig nicht begonnen bzw. muss eingestellt werden. Ist der Ausgang der Hauptsache um den Widerspruch offen, fließen gleichwohl die Erfolgsaussichten unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit ein.
3. Für die Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen, die durch den Zu- und Abgangsverkehr zu einer Anlage hervorgerufen werden, bieten die Regelungen der TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 brauchbare Anhaltspunkte.
4. Eine Schallimmissionsprognose kann ihre Funktion, schon vor Errichtung einer Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen, nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Grundlagen ausgeht.
5. Ein gebietsüberschreitender Nachbarschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er setzt voraus, dass sich aus der Ausgestaltung der Festsetzungen oder doch zumindest aus ihrer Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die festgesetzte Nutzungsbeschränkung auch den außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken zugute kommen soll.
6. In welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist, lässt sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
7. Ist bereits eine Vielzahl ebenerdiger Stellplätze vorhanden und wird ein Teil davon durch ein Parkhaus ersetzt mit der Folge, dass sich der Geräuschpegel am Tag voraussichtlich sogar verringert, spricht Überwiegendes dafür, dass ein benachbartes Grundstück durch die Nutzung des Parkhauses keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BauNVO ausgesetzt sein wird.
8. Bei der Interessenabwägung im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann zu Lasten des Nachbarn ins Gewicht fallen, dass er derzeit von Geräuschimmissionen tatsächlich nicht betroffen ist, weil sein Grundbesitz unbebaut ist und er auch keine konkreten Bebauungsabsichten bekundet hat.
1. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Bauherrn, ihm in Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, förmlich ab, dann darf der Bauherr den geltend gemachten "Erfüllungsanspruch" mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen; er muss sich nicht auf einen Vollstreckungsantrag gemäß § 172 VwGO verweisen lassen.
2. Zu der Frage, wie sich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans auf die Verpflichtung der Behörde aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil auswirkt.
3. Ein zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung führender Fehler kann nicht behoben werden, indem die fehlerhafte Festsetzung (hier: die Festsetzung eines Mischgebiets) geändert wird; zur Behebung des Mangels muss die Festsetzung insgesamt neu getroffen werden.
4. Das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist kein Ersatz für unterbliebene oder fehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO.
1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis fällt weg, wenn der Ausländer freiwillig ausreist und damit nicht nur seine Abschiebung vermeiden will.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendeten Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt.
Ein neu ausgewiesenes Dorfgebiet kann die erforderliche landwirtschaftliche Prägung auch durch Betriebe erfahren, die ihren Standort in einem unmittelbar angrenzenden, durch einen anderen Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet haben.
1. Zur (fehlenden) Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für ein Fachmarktzentrum in einem Sondergebiet, wenn der Antragsteller befürchten muss, die bisherige Nutzbarkeit seines im benachbarten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks für den Einzelhandel werde deshalb eingeschränkt, weil die positive raumordnerische Beurteilung des Fachmarktzentrums die Änderung der umgebenden Bebauungspläne dahingehend verlangt, dass Betriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur noch ausnahmsweise zulässig sind.
2. Zum (fehlenden) Rechtsschutzinteresse bei weitgehender Genehmigung und Verwirklichung des geplanten Fachmarktzentrums.
Macht eine Ortsgemeinde geltend, der Haushaltsplan einer Verbandsgemeinde enthalte Ausgaben für verbandsgemeindefremde Aufgaben und das dem Verbandsgemeindeumlagesatz zugrunde liegende Umlagesoll sei deshalb rechtsfehlerhaft festgesetzt, so stehen ihr die Rechtsschutzalternativen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den in der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatz sowie einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid zur Festsetzung der auf die Ortsgemeinde entfallenden Verbandsgemeindeumlage zur Verfügung. Darüber hinaus kann sie jeweils um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. Es fehlt hingegen an einem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse für die Gewährung zusätzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.
1. Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte (Gläubiger) eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt.
2. Zur Präklusion des Erfüllungseinwandes, wenn der Arbeitgeber bereits vor seiner (uneingeschränkten) Verurteilung zur Bruttolohnzahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.
1. Zum Eilrechtsschutz nach Vollzug der Abschiebung.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine (vorläufige) Regelung fehlt, wenn der Ausländer die für seine Wiedereinreise notwendigen Rechtshandlungen nicht vornimmt.
Wird eine auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls gestützte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Schwimmsteganlage unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass mit dem Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren begonnen wird, so führt die bloße Drittanfechtung nicht zur Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist.
1. Bestreitet der Kläger das Vorliegen eines verfahrensauslösenden Antrags und geht es ihm (nur) um die Beseitigung der ablehnenden Sachentscheidung und das Offenhalten der Möglichkeit, den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts später zu beantragen, ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich statthaft. Ein Rechtsschutzinteresse besteht in derartigen Fällen jedenfalls dann, wenn bereits die Ablehnung des Antrags nachteilige materiell-rechtliche Wirkungen zeitigt.
2. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ins Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden.
1. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb begründet allein aufgrund seiner allgemeinen Betriebsart und -größe noch keine Konfliktlage, die bei einem Aufeinandertreffen mit einer Wohnnutzung zwingend zu einem Verzicht auf den Standort führen muss; es kommt stets maßgeblich auf die örtlichen Gegebenheiten an.
2. Nach der Rspr. des Senats sind Kerngebiete i. S. v. § 7 Abs.1 BauNVO nicht allgemeingültig umschreibbar. Sie können in der Innenstadt von Großstädten anders beschaffen sein als in kleineren Städten (Beschl.v.16.09.1996 - B 2 S 271/96 -).
3. Für Baugebiete, die im Geltungsbereich des Planungsrechts der DDR entstanden sind, kann daher etwas anderes gelten, als beispielsweise für Kerngebiete, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990 gewachsen sind.
4. Nur wenn sich bereits im Bebauungsplanverfahren Betroffenheiten abzeichnen, die sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch Nach- und Feinsteuerung nicht mehr sachgerecht lösen lassen, kann das Abwägungsgebot verletzt sein.
Auch die Rechtmäßigkeit eines Feuerwehreinsatzes zur Abwehr von Wassergefahren, die durch wild abfließendes Oberflächenwasser ausgelöst werden, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Lage aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung in vertretbarer Weise eingeschätzt worden ist.
1. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Akten eines laufenden Insolvenzverfahrens i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass ein Unternehmen der Firmengruppe betrifft, die der Antragsteller vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleitet hat.
2. Es kann offen bleiben, ob ein Fall der entsprechenden Anwendung des § 299 Abs. 1 InsO auch dann geben ist, wenn der Antragsteller nur deshalb gehindert ist, seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anzumelden, weil auch über sein privates Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.