Es widerspricht dem Gebot der rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG), die bislang ungeklärte Rechtsfrage "durchentscheiden", ob die Ausländerbehörden und Gerichte im aufenthaltserlaubnisverfahren nach § 25 Abs 3 Satz 1 und § 25 Abs 5 AufenthG ausnahmsweise selbstständig zu prüfen haben, ob dem Ausländer im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs 7 AufenthG zur Bejahung eines Abschiebeverbots nach dieser Vorschrift führen muss.
Gleiches gilt für eine Tatsachenfrage, die von dem für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend Irak zuständigen Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist.