Macht ein Träger öffentlicher Gewalt an ihn abgetretene Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge geltend, bedarf es hierüber einer Entscheidung des Erstattungsverpflichteten durch Verwaltungsakt und kann Rechtsschutz nur im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt werden.
Ebenso wie für sozialhilferechtliche Hilfeempfänger der erhöhte Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur für eine Hilfe in der Werkstatt für Behinderte nach § 40 Abs. 2 BSHG gilt und nicht für eine gleichzeitig daneben zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt, gilt dieser Freibetrag auch für Grundsicherungsberechtigte nicht für einen neben der Hilfe in der Werkstatt für Behinderte geltend gemachten Grundsicherungsbedarf des Lebensunterhaltes.