1. Für eine Klage, die ausschließlich auf die Feststellung gerichtet ist, daß in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.
2. Die bloße Möglichkeit, daß dem Kläger, wenn er Arbeitnehmer war, Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung zustehen, reicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses nicht aus (Weiterführung von BAGE 85, 347 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO 1977).
Aktenzeichen: 5 AZR 275/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 03. März 1999
- 5 AZR 275/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 14 Ca 34/95 -
Urteil vom 06. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 Sa 780/97 -
Urteil vom 16. Dezember 1997