1. Das Gericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch dann ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.
2. Nachbarschutz gegen Keime aus einer Putenmastanlage scheidet aus, wenn ihre Verbreitung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, indessen nicht verifiziert werden kann.
3. Zum Mindestabstand zwischen Putenmastanlage und Wohnbebauung.
1. Eine Vollstreckung droht nicht bereits deshalb (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr 2 VwGO), weil die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Notwendig sind vielmehr aus der Sicht des objektiven Beobachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde zur alsbaldigen Durchsetzung des Abgabenbescheids.
2. Die Durchführung des behördlichen Antragsverfahrens ist Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren und kann nicht mehr heilend nachgeholt werden, wenn der gerichtliche Antrag anhängig gemacht worden ist.
3. Ist über den Aussetzungsantrag in angemessener Zeit entschieden und droht keine Vollstreckung, so fehlt einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzinteresse.