Zu den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, gehört auch die Gemeinde, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Städtebaus.
Mit der Rüge mangelnder Beteiligung gemäß § 15 BBergG allein kann die Gemeinde eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen.
Beschluß des 4. Senats vom 15. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 94.98 -
I. VG Chemnitz vom 21.06.1995 - Az.: VG 4 K 1150/92 -
II. OVG Bautzen vom 10.06.1998 - Az.: OVG 1 S 349/96 -