Bei einem im Verwaltungsprozess erfolgreichen, auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (neues Beweismittel) gestützten Antrag eines Nachbarn auf Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens kommt ein "Durchgriff" der gerichtlichen Entscheidung auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neue Sachentscheidung nicht in einer (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung, sondern in einer Änderung des Inhalts der Genehmigung (durch strengere, dem Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen dienende Nebenbestimmungen) bestehen wird (Abgrenzung zu BVerwG vom 21.4.1982 NJW 1982, 2204 = BayVBl 1983, 24).
Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zusammenhang mit einer medienaufsichtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Erledigung des Übernahmevorhabens.
1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren.
2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Bewerber hat Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen.
2. Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält. Mit dem berechtigten Abbruch des Verfahrens erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
1. Einen Zuschlag i. S. d. § 97 Abs. 5 GWB sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - RettDG LSA - auch bei Durchführung eines Angebotsverfahrens entsprechend den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (gem. § 11 Abs. 2 RettDG LSA) nicht vor, weil die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer an eine Genehmigung nach Maßgabe des § 11 RettDG LSA anknüpft, die ihrerseits nur auf Antrag erteilt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA). Bei dieser Genehmigung bzw. ihrer Ablehnung in Form der Mitteilung über die Auswahlentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
2. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers gem. § 123 I VwGO im Vorfeld einer Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 11 RettDG LSA das Vergabeverfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen bzw. den Antragsgegner vorläufig am Erlass einer anfechtbaren und damit rechtlich überprüfbaren Genehmigungs-/Ablehnungsentscheidung zu hindern.
3. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes das Angebotsverfahren nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RettDG LSA durchzuführen, so ist er auch an die sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden.
Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Im Verfahren um die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG ist das BVL nicht berechtigt, nach § 18c Abs. 1 PflSchG geschützte Einzelheiten zur Zusammensetzung des in Deutschland zugelassenen sog. Referenzmittels an den Parallelimporteur bekanntzugeben.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach über eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78a ArbGG möglichst die selben Richter entscheiden sollen, die auch an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben.
2. § 9 Abs. 5 ArbGG verpflichtet nicht dazu, über die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu belehren. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
1. Gegen die Entscheidung des Arbeits- oder des Landesarbeitsgerichts über einen gegen einen Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrag ist in entsprechender Anwendung der für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter geltenden Regeln kein Rechtsmittel gegeben.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgerichtsgesetz Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gegen Richter ausschließt.
1. Vor seiner Bekanntmachung kann ein Bebauungsplan grundsätzlich nicht mit der Normenkontrolle angegriffen werden.
2. Ein vorzeitig gestellter Normenkontrollantrag wird nicht wirksam, wenn der Bebauungsplan später in Kraft tritt (wie OVG Bautzen NVwZ 1998, 527).
3. Es ist unzulässig, einen Normenkonmtrollantrag hilfsweise für den Fall zu stellen, dass das Gericht den verfrüht gestellten Antrag auch noch nach Inkrafttreten der angegriffenen Norm für unstatthaft hält.
1. Die satzungsmäßig vorgesehene Möglichkeit, in einem Arbeitgeberverband Vollmitgliedschaften und Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaften) in Form eines Stufenmodells vorzusehen, begegnet nicht grundsätzlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Es bedarf allerdings einer klaren und eindeutigen Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung. Sie muss grundsätzlich einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit gewährleisten.
3. Ein vereinsrechtlich wirksamer Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft bedarf dann, wenn er während laufender Tarifverhandlungen erfolgt, zu seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit der Transparenz im Verhältnis zur an der Verhandlung beteiligten Gewerkschaft.
4. Regelmäßig wird insoweit eine Mitteilung des Arbeitgebers oder seines Verbandes hiervon zu einem Zeitpunkt erforderlich sein, zu dem die Gewerkschaft mit ihrem Verhalten bezogen auf den betreffenden Tarifvertragsinhalt und -abschluss noch auf die Statusveränderung reagieren kann.
5. Unterbleibt eine solche Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war.
Eine im Wege unmittelbarer Ausführung vollzogene Sicherstellung einer Sache ist ein Verwaltungsakt, der ohne vorherige Bekanntgabe an den Adressaten vollzogen wird; einstweiliger Rechtsschutz dagegen ist ggf. nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO und nicht durch einstweilige Anordnung zu gewähren.
Zur Frage, ob das Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des landesgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gegenüber Ministerverordnungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO Rhl.-Pf. i.V.m. Art. 130 Abs. 1 LV Rhl.-Pf.) gebieten kann (hier verneint im Hinblick auf die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage - im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2007, 1311).
1. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und verbindlicher Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen. Diese setzen voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG dem unterlegenen Bewerber das Amt hätte übertragen müssen.
2. Die Art des vom Bewerber praktizierten Führungsstils kann ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2 GG sein. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle mit Personalführungsaufgaben verbunden ist. Der Arbeitgeber bestimmt die Art des Führungsstils, die er von seinen Führungskräften verwirklicht sehen möchte. Er darf bei fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten (hier: kooperativen) Führungsstil auswählen.
Die anteilige Kürzung von Zuteilungen zur Einhaltung des Emissionsbudgets ist mit Gemeinschaftsrecht und mit Verfassungsrecht vereinbar.
Den Kürzungsfaktor hat die Behörde vor Erteilung der Zuteilungsbescheide auf der Grundlage einer Prognose über die relevante Zuteilungsmenge zu ermitteln. Der Kürzungsfaktor ist aufgrund seiner Funktion in der Zuteilungsperiode unveränderlich.
Die behördliche Prognose über die Zuteilungsmenge ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde generell einen unzutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt hat. Individuelle Allokationsfehler im Zuteilungsverfahren sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung in Frage zu stellen.
Von der anteiligen Kürzung betroffene Anlagenbetreiber haben keinen Anspruch auf Ausgleich durch zurückfließende Berechtigungen infolge nachträglicher Korrekturen.
Die von der Bundesregierung zu treffende Entscheidung über ein von ihr zu stellendes Auslieferungsersuchen ist davon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde ein solches Ersuchen überhaupt anregt. Dahe hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist Regelungscharakter und ist nicht ein bloßes Verwaltungsinternum. Rechtsschutz gegen diese Maßnahme ist also möglich.
1. Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat.
2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch, wenn sie mit der endgültigen Stellenbesetzung gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Unterlassungsurteil verstößt. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft geworden ist. Von einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber darf erwartet werden, dass er sich auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln bis zur Aufhebung des Urteils an ein gerichtliches Unterlassungsgebot hält.
Die Streitwertbemessung bei gerichtlichen Verfahren um Taxigenehmigungen orientiert sich an der Genehmigung, ohne dass es insoweit auf die Anzahl der Fahrzeuge ankommt.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet grundsätzlich eine Verminderung des Hauptsachestreitwerts nicht statt (stdg. Rspr. des Senats).
1. Wendet sich ein Ausländer gegen seine Abschiebung mit verfolgungsabhängigen Gründen, kann er diese nur gegenüber dem Bundesamt geltend machen. Nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag nach überwiegender Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (Änderung der Senatsrechtsprechung).
2. Eine Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde ist allerdings grundsätzlich in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AsylVfG gegeben, mithin auch, wenn der Ausländer in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll. Die Frage, gegenüber welcher Behörde ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen ist, stellt sich in diesem Fall grundsätzlich nicht, da nach §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
3. Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996 (2 BvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700 [705 f.]) eine Ausnahme von dem der "Drittstaatenregelung" zu Grunde liegenden "Konzept normativer Vergewisserung" angenommen hat. In diesem Fall kommt Eilrechtsschutz gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung in Betracht, wenn der Asylbewerber eine solche Sondersituation darlegt und auf den (angeblich) "sicheren" Drittstaat bezogene Umstände in Rede stehen, die einem der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugeordnet werden können. Dem Bundesamt kann im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aufgegeben werden, gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abzugeben, aus der deutlich wird, dass eine Abschiebung in den (vermeintlich) sicheren Drittstaat nicht zulässig ist, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fehlerhaft verneint hat.
4. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch ein Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde zulässig sein.
Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel allenfalls die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Werts.
1. Die in den sächsischen LehrerRL enthaltene Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Besetzung freier Höhergruppierungsstellen für angestellte Lehrer nach Maßgabe dienstlicher Beurteilungen beinhaltet nicht die Verpflichtung, solche durch den Haushaltsgesetzgeber zugewiesene Stellen unmittelbar mit den landesweit am besten beurteilten Bewerbern zu besetzen.
2. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht die Verpflichtung, Beförderungsstellen jeweils der Dienststelle zuzuweisen, an der die am besten bewerteten Bewerber tätig sind.
3. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es grundsätzlich verwehrt, die von dem öffentlichen Arbeitgeber erstellte dienstliche Beurteilung durch eine eigene Bewertung mit einem bestimmten Ergebnis zu ersetzen.
1. Die Betriebsparteien besitzen eine umfassende Kompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen.
2. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam.
1. Wird ein Bauvorhaben unter Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt, reicht vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig aus.
2. Die Zurückstellung muss nicht innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgesprochen werden.
3. Auf die (Höchst-)Frist der Zurückstellung sind Zeiten faktischer Zurückstellung anzurechnen.
1. Mit der Übernahme des Auftrages zur Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist die Gewerkschaft - nicht anders als ein in gleichartigem Mandat tätiger Rechtsanwalt - verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers im Rahmen dieses Auftrages umfassend wahrzunehmen.
2. Der Begriff des Mandates ist nicht förmlich im Sinne des konkreten Klageauftrages zu verstehen, vielmehr im Sinne des rechtlichen und wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber mit der Erteilung des Mandates erkennbar verfolgt.
3. Richtet sich der Rechtsschutzauftrag auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann ist die Gewerkschaft - wie der in entsprechendem Mandat tätige Anwalt - verpflichtet, das Mitglied auf die Notwendigkeit einer Sicherung fortbestehender Ansprüche auf Zahlung des laufenden Gehaltes gegen drohende Verjährung hinzuweisen.