1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. TierSchG setzt voraus, dass der Antragsteller einer durch gemeinsame Glaubensüberzeugungen verbundenen Gruppe von Menschen angehört, die das betäubungslose rituelle Schächten als für sich zwingend hält.
2. Die Zugehörigkeit zu einem alle Richtungen des Islam zusammenfassenden islamischen Regionalverband rechtfertigt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht.
Urteil des 3. Senats vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 40.99 -
I. VG Darmstadt vom 09.09.1999 - Az.: VG 3 E 952/99 (3) -