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Rechtsscheinhaftung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 25 U 46/04 vom 20.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, RBerG
Schlagworte:Rechtsschein, Rechtsscheinhaftung, Vollmacht, Rechtsberatung, Treuhänder, Darlehensvertrag, Darlehen
Stichwort:Rechtsscheinhaftung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 25 U 46/04



OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 38/03 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, RBerG
Schlagworte:Vollmacht, notarielle Vollmacht, Unwirksamkeit, Ausfertigung, Rechtsschein, Rechtsscheinhaftung, Beweis, Beweiswürdigung, Indiez, Indizien, Treuhänder, Schrottimmobilie, Schrottimmobilien, Darlehen, Darlehensvertrag, Kredit, Kreditvertrag, RBerG, Rechtsberatung
Stichwort:Rechtsscheinhaftung
Leitsatz:Zu den Indizien, die dafür sprechen können, dass der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung einer Vollmacht vorlag, die die für den Kreditnehmer handelnde Treuhänderin bevollmächtigte, für diesen zu handeln, obwohl sie hierfür keine Erlaubnis nach dem RBerG besaß.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 38/03

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 46/04 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:BGB, VerbrKrG
Schlagworte:Rechtsschein, Rechtsscheinhaftung, Vollmacht, RBerG, Rechtsberatungsgesetz, Darlehen, Kredit, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Bank, Bereichsausnahme, Realkredit, Grundpfandrecht
Stichwort:Rechtsscheinhaftung
Leitsatz:1. Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.

2. Die der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen.

3. § 9 I VerbrKrG ist für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vorschrift Vertretungsfragen noch steht sie systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.

4. Die §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen augestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an.

5. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 46/04

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 14/05 vom 07.02.2007

Rechtsgebiete:BGB, RBerG
Schlagworte:Rechtsscheinhaftung, Zeichnungsschein, Vollmacht, Treuhänderin, Treuhandvertrag, Geschäftsbesorung, Fonds, Rechtsberatungsgesetz, RBerG
Stichwort:Rechtsscheinhaftung
Leitsatz:Eine wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluss eines Darlehensvertrages kann sich auch aus einem Zeichnungsschein ergeben, auch wenn die ihr daneben erteilte Vollmacht aus dem Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 14/05


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