Eine Anordnung nach § 32 AuslG ist unter Berücksichtigung des zusätzlichen Willens der obersten Landesbehörde und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden
Anders als die Bußgeldkatalogverordnung, welche in Form einer Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden ist und somit die Qualität eines Rechtssatzes hat und deswegen für Gerichte verbindlich ist, enthalten die Bußgeldrichtlinien des Arbeitsamtes lediglich interne Weisungen der Verwaltungsbehörde. Sie sind daher lediglich für diese verbindlich und nicht auch für die Gerichte.