1. Gibt der Nachzuversichernde an, er plane die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wird die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge für die Jahresfrist des § 186 Abs 3 SGB VI aufgeschoben.
2. Der Kläger kann auf seine Rechte aus einer unterlassenen Anhörung (§ 24 SGB X) wirksam verzichten.
Stationszeugnisse für Rechtsreferendare dienen ausschließlich Prüfungszwecken und müssen daher auch negative Ausbildungsleistungen deutlich bezeichnen und bewerten.
Auf diese Zeugnisse ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur wohlwollenden Gestaltung von Zeugnissen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer nicht übertragbar.