1. Wird eine Anfechtungsklage mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, hindert § 121 VwGO die obsiegende Behörde, den Verwaltungsakt nach § § 48 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG als rechtswidrig anzusehen und zurückzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich aufgrund der späteren Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachträglich der Verwaltungsakt als rechtswidrig und das Urteil als unrichtig erweisen.
2. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils hindert die obsiegende Behörde jedoch nicht, das Verwaltungsverfahren auf Antrag zugunsten des Betroffenen nach § 51 (L)VwVfG oder nach Ermessen wiederaufzugreifen, um den eine neue Sachentscheidung zu treffen. Die Befugnis zum Wiederaufgreifen nach Ermessen war bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder als Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts anerkannt und wird weder durch §§ 48, 49 noch durch § 51 (L)VwVfG verdrängt.
3. Weder die Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch die hierauf folgende Änderung der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind ein Wiederaufgreifensgrund i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 (L)VwVfG.
4. Die nach Maßgabe der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen "Kühne und Heitz" sowie "Kempter" bestehende gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Überprüfung einer nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftigen, aber gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kann durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen erfüllt werden.
5. Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Falle einer gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung.
Die grundsätzliche Bindungswirkung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung und Zurückweisung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des Revisionsgerichts nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat.