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Rechtsprechung

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 1 AZR 198/08 vom 26.05.2009

1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.

2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.

BAG – Beschluss, 1 ABR 87/07 vom 10.03.2009

Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.

BSG – Urteil, B 11 AL 12/07 R vom 27.08.2008

Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10457/07.OVG vom 13.06.2007

1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden.

2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären.

3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird.

4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen.

5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang.

6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat.

7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 79/06 vom 14.02.2007

Zur Frage, ob ein Vergleich auch mögliche Einwendungen erfassen kann, die von der Rechtsprechung erst später entwickelt werden.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 Ws 331/06 vom 14.11.2006

Der nach § 68 b StPO als Rechtsanwalt beigeordnete Zeugenbeistand hat auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG nur dann zu beanspruchen, wenn er vorträgt oder aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, dass er eine dem Verteidiger vergleichbare Tätigkeit entfaltet hat.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 21/05 vom 11.02.2005

1. Wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines ausländischen Staates als Anknüpfungsmerkmal für die Staatsbürgerschaft die "Registrierung der betreffenden Person an ihrem Wohnort ... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" nennt, bedarf es besonderer Darlegung, warum (gleichwohl) ein asylerhebliches Merkmal - hier: der Volkszugehörigkeit - betroffen sein soll.

2. Wird die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Tatsachenfragen oder der Anwendungspraxis ausländischen Rechts erstrebt, bedarf es zur hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer Auseinandersetzung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.

3. Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 knüpft an den registrierten Wohnsitz in Aserbaidschan zum 1. Januar 1999 an und nicht an das aserische Volkstum. (wie BayVGH, Urt. v. 07.05.2004, 9 B 01.31198; veröff. im Internet bei "asylnet", M 5679)

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 330/03 vom 02.12.2004

Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei tritt das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in den Hintergrund, wenn es darauf beruht, dass der BGH zwischenzeitlich eine bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage nach Vorlage zu Lasten des Beteiligten entschieden hat.

BAG – Urteil, 10 AZR 254/99 vom 07.06.2000

Leitsätze:

Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).

Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -

II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -

BAG – Urteil, 10 AZR 257/99 vom 05.04.2000

Leitsätze:

1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.

2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.

Aktenzeichen: 10 AZR 257/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 257/99 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1998
Berlin - 93 Ca 42321/97 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 1999
Berlin - 8 Sa 87/98 -

BAG – Beschluss, 1 ABR 17/99 vom 28.03.2000

Leitsätze:

Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.

Aktenzeichen: 1 ABR 17/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 17/99 -

I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 1 BV 16/97 -
Beschluß vom 4. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 4 TaBV 65/98 -
Beschluß vom 2. Februar 1999

BAG – Urteil, 1 AZR 366/99 vom 28.03.2000

Leitsätze:

1. Regelt eine Betriebsvereinbarung die bisher auf arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden wesentlichen Arbeitsbedingungen insgesamt neu, kommt ihr auch hinsichtlich vertraglich gewährter Sozialleistungen keine ablösende Wirkung in dem Sinne zu, daß ihre Normen an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten würden. In einem solchen Fall ist kein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich.

2. Gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung nicht ungünstigere Normen der Betriebsvereinbarung können allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Vereinbarungen verdrängen.

Aktenzeichen: 1 AZR 366/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 28. März 2000
- 1 AZR 366/99 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 5631/98 -
Urteil vom 19. November 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 1 (17) Sa 33/99 -
Urteil vom 7. April 1999

BAG – Urteil, 10 AZR 101/99 vom 15.03.2000

Leitsätze:

1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.

2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.

Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -

I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -

II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -

BAG – Beschluss, 1 ABR 15/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.

Aktenzeichen: 1 ABR 15/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 15/99 -

I. Arbeitsgericht
Mainz Kammer Bad Kreuznach
- 7 BV 655/98 -
Beschluß vom 14. Juli 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 (4) TaBV 50/98 -
Beschluß vom 23. März 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 5/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.

Aktenzeichen: 1 ABR 5/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 5/99 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 (3) BV 79/97 -
Beschluß vom 2. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 87/98 -
Beschluß vom 15. Dezember 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 1/99 vom 23.02.2000

Leitsätze:

1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.

2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.

3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.

Aktenzeichen: 10 AZR 1/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 1/99 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 10180/92 -
Urteil vom 22. Juni 1993

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 1158/96 -
Urteil vom 3. Februar 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 1/99 vom 25.01.2000

Leitsätze:

1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu.

2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.

Aktenzeichen: 1 ABR 1/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 1/99 -

I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 BV 47/96 -
Beschluß vom 5. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 9 TaBV 4/97 -
Beschluß vom 5. November 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 3/99 vom 25.01.2000

Leitsätze:

1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Aktenzeichen: 1 ABR 3/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 3/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 4 BV 303/96 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 22/98 -
Beschluß vom 17. Dezember 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 165/98 vom 15.12.1999

Leitsätze:

Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes für Beitragsschulden der Vor-GmbH unmittelbar und entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ua. dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist (im Anschluß an: BGH 4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP GmbH § 11 Nr. 6; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94; BFH 7. April 1998 - VII R 82/97 - BFHE 185, 356; BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R - ZIP 2000, 494)

Aktenzeichen: 10 AZR 165/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 165/98 -

I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 2680/94 -
Urteil vom 15. November 1995

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 15 Sa 4/96 -
Urteil vom 25. November 1997

BAG – Beschluss, 1 ABR 27/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.

2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.

Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 74/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).

Aktenzeichen: 1 ABR 74/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 74/98 -

I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 BV 13/97 -
Beschluß vom 29. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 9/98 -
Beschluß vom 29. Juli 1998

BAG – Beschluss, 10 AS 5/99 vom 26.10.1999

Leitsätze:

Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Arbeitsgericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die durchzuführende Beweisaufnahme stelle die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dar.

Hinweise des Senats:
Weiterführende Rechtsprechung zum Beschluß vom 16. Januar 1991 - 4 AS 7/90 - (BAGE 67, 71 = AP Nr. 1 zu § 13 ArbGG 1979)

Aktenzeichen: 10 AS 5/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Beschluß vom 26. Oktober 1999
- 10 AS 5/99 -

I. Arbeitsgericht
- -
vom

II. Landesarbeitsgericht
München
- 2 Ta 139/99 -
Beschluß vom 9. Juni 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 75/98 vom 19.10.1999

Leitsätze:

Verwendet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abgestimmte Formulararbeitsverträge, hat dieser nur dann einen Anspruch auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt.

Hinweise des Senats:
Fortsetzung der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 BetrVG im Beschluß vom 8. Juni 1999 (- 1 ABR 28/97 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 44).

Aktenzeichen: 1 ABR 75/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 19. Oktober 1999
- 1 ABR 75/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 14 BV 6/97 -
Beschluß vom 7. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 TaBV 8/97 -
Beschluß vom 27. Mai 1998

BAG – Urteil, 1 AZR 838/98 vom 19.10.1999

Leitsätze:

Wird in dem anläßlich einer Betriebsstillegung abgeschlossenen Sozialplan, der für die betroffenen Arbeitnehmer das Angebot der Weiterbeschäftigung in einem anderen Werk des Arbeitgebers vorschreibt, die für den Fall der Entlassung vorgesehene, mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf 75.000,--DM begrenzt, so liegt darin keine nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer.

Aktenzeichen: 1 AZR 838/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Oktober 1999
- 1 AZR 838/98 -

I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 6 Ca 1973/96 A -
Urteil vom 7. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 842/97 -
Urteil vom 12. August 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 40/98 vom 21.09.1999

Leitsätze:

Bei einer (Auslands-) Dienstreise kann nicht generell aus der Notwendigkeit einer auswärtigen Übernachtung auf eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschlossen werden. Ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Aktenzeichen: 1 ABR 40/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. September 1999
- 1 ABR 40/98 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 BV 63/97 -
Beschluß vom 8. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 TaBV 90/97 -
Beschluß vom 4. Mai 1998

BAG – Beschluss, 1 AS 6/99 vom 21.09.1999

Leitsätze:

1. Ein ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht muß nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

2.a) Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Areitnehmer oder der Arbeitgeber während der Amtszeit eine Funktion auf der jeweils anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen mit ehrenamtlichen Richtern beider Seiten.

b) Dagegen entfällt die Berufungsvoraussetzung eines ehrenamtlichen Richters aus den Kreisen der Arbeitnehmer dann nicht, wenn er - etwa als Vorstandsmitglied einer Gewerkschaft - zwar Arbeitgeberfunktionen ausübt, dabei aber weiterhin in die Arbeitnehmerseite eingebunden ist.

Aktenzeichen: 1 AS 6/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. September 1999
- 1 AS 6/99 -

I. Arbeitsgericht
- -

II. Landesarbeitsgericht
- 822 E 1 Nr. 66 -

BAG – Beschluss, 1 ABR 30/98 vom 03.08.1999

Leitsätze:

1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen.

2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.

Aktenzeichen: 1 ABR 30/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 3. August 1999
- 1 ABR 30/98 -

I. Arbeitsgericht
Gera
- 4 BV 7/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1995

II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 TaBV 6/96 -
Beschluß vom 17. Dezember 1997

BAG – Urteil, 1 AZR 735/98 vom 03.08.1999

Leitsätze:

1. Während der Teilnahme am Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

2. Sieht ein Tarifvertrag die anteilige Kürzung einer Jahressonderzuwendung für alle Zeiten vor, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruht, erfaßt eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks.

3. Da eine solche Kürzung nur die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung vollzieht, liegt in ihr keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik.

Aktenzeichen: 1 AZR 735/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 3. August 1999
- 1 AZR 735/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 1 Ca 445/97 -
Urteil vom 19. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 11 Sa 179/98 -
Urteil vom 27. April 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 66/98 vom 20.07.1999

Leitsätze:

Der Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise darauf stützen, daß die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.

Aktenzeichen: 1 ABR 66/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. Juli 1999
- 1 ABR 66/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 12 BV 237/96 -
Beschluß vom 30. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 3 TaBV 100/97 -
Beschluß vom 27. Juli 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 28/97 vom 08.06.1999

Leitsätze:

1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen.

2. Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind.

3. Kennt der Betriebsrat bereits die Fragebögen und die betriebsbezogenen Auswertungen der Antworten, so setzt ein Anspruch auf Vorlage zusätzlich erstellter abteilungsbezogener Auswertungen konkretere Anhaltspunkte voraus. Fehlen sie, so muß der Betriebsrat darlegen, zur Ausübung welcher Rechte er seine Kenntnisse als nicht ausreichend ansieht, und welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich insoweit aus den abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht.

Aktenzeichen: 1 ABR 28/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 08. Juni 1999
- 1 ABR 28/97 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 8 BV 433/94 -
Beschluß vom 15. November 1994

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 12 TaBV 86/96 -
Beschluß vom 28. November 1996

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