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Rechtspflegergesetz

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 230/09 vom 08.06.2009

Rechtsgebiete:RVG VV
Schlagworte:Kostenfestsetzung, Rechtsanwaltsgebühren, BGB-Gesellschaft, Gebührenerhöhung, Auslegung
Stichwort:Rechtspflegergesetz
Leitsatz:Im Prozess gegen eine BGB-Gesellschaft findet eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht statt.

Ob nur die BGB-Gesellschaft verklagt worden ist oder (auch) die Gesellschafter, ist durch Auslegung aus der Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung zur ermitteln.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 13 Ta 230/09



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 134/09 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:RVG VV
Schlagworte:Terminsgebühr, Telefonat, Vergleich
Stichwort:Rechtspflegergesetz
Leitsatz:Auch für ein Telefongespräch von Prozessbevollmächtigten untereinander zum Zwecke der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits erwächst eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG.

Dies ist bereits der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zur Diskussion stellt und der andere Prozessbevollmächtigte um entsprechende schriftliche Vorschläge bittet.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 13 Ta 134/09

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 12 W 11/09 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Privatgutachten, Gutachten, Prozessbezogenheit, Unfallmanipulation, Unfall, Manipulation, Gutachterhonorar, Sachverständiger, Gutachter, Honorar, Vergütung, Gebühren, Kosten
Stichwort:Rechtspflegergesetz
Leitsatz:1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.

2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.

3. Die Höhe der notwenigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung und nicht nach JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert ist.

3. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 12 W 11/09

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 11 W 1/09 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:RPflG
Stichwort:Rechtspflegergesetz
Leitsatz:Anfechtbarkeit der Weigerung des Rechtspflegers, Anträge und Erklärungen aufzunehmen (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 11 W 1/09


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