Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers, durch den der Gläubiger mit weniger als 200,00 EUR beschwert ist, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.
a) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG).
b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).
Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die Rechtslage zur Zeit der Eintragung maßgeblich. Eine widersprüchliche oder unklare Grundbucheintragung ist wegen inhaltlicher Unzulässigkeit erst dann von Amts wegen zu löschen, wenn auch keine Auslegung im Sinn einer Eintragung mit dem gesetzlich erlaubten Inhalt möglich ist. Datei:20w37604.pdf (Dateigröße: 89.7 K)
Gegen eine durch den Rechtspfleger ohne vorausgehendes Vorbescheidsverfahren erteilte und gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam gewordene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist die erste Beschwerde des Betroffenen zulässig (Aufgabe der Auffassung des Senats in FGPrax 2000, 230).
Nimmt der Beklagte, der nicht nur gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, sondern nach Abgabe an das Streitgericht Widerklage erhoben hat, Widerspruch und Widerklage zurück, gehören die (Mehr-)Kosten der Widerklage nicht zu den "bisher entstandenen Kosten" des Mahnverfahrens nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Auch dann, wenn die Kostentragungspflicht des Beklagten zweifelsfrei erscheint, bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits".
Hilft der Rechtspfleger einer Erinnerung (gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) teilweise ab, so bemisst sich die Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils der Erinnerung.
Auch der Antragsteller des vereinfachten Unterhaltsverfahrens kann die Einwendungen auf die der Antragsgegner eine sofortige Beschwerde nach §§ 652 Abs. 2, 655 Abs. 5 ZPO stützen kann, mit der sofortigen Beschwerde geltend machen (aA OLG Frankfurt am Main 3. FamSenat, OLG Rep. Frankfurt am Main, 2001, 312).
Zulässigkeit einer (weiteren) Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.01.2000
1. Die Vorschrift des § 62 FGG ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.01.2000 (u.a. NJW 2000, 1709) weiterhin geltendes Recht. Die Entscheidung hat keinen Beschwerderechtszug gegen die Erteilung einer gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eröffnet.
2. Hat das Landgericht die erste Beschwerde der Betroffenen gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ungeachtet ihrer bereits eingetretenen Wirksamkeit sachlich zurückgewiesen, so ist ihr Anspruch auf Gewährleistung einer richterlichen Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers (Art. 19 Abs. 4 GG) gewahrt. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts bleibt ausgeschlossen.
§ 11 I RPflG
§ 11 II RPflG
§ 104 III ZPO
§ 577 III ZPO
§ 11 RPflG eröffnet die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der Rechtspfleger ist nach wie vor befugt, dem Rechtsbehelf gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss selbst abzuhelfen (Anschluss an OLG Stuttgart Rpfleger 1998, 509 = NJW 1999, 368; OLG München MDR 1999, 58; OLG Zweibrücken 7 W 5/99; a.A. OLG Zweibrücken 2 W 15/98).