1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB).
2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.
1. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.
2. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO dar.
3. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, vergleichbarer landesverfassungsgerichtlicher Streitigkeiten, von Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO oder einer Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vermag die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen.
4. Stellt sich jedoch in einem bei einem Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren lediglich dieselbe (verfassungs-)rechtliche Frage, scheidet die analoge Anwendbarkeit von § 94 VwGO aus.
1. Die Festsetzung eines Vorbehaltsgebiets iSv § 7 Abs.4 Nr.2 ROG stellt keine andere im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift iSd § 47 Abs. 1 Nr.2 VwGO dar.
2. Grundsätzen der Raumordnung fehlt es am erforderlichen Merkmal der Verbindlichkeit, da sie nur als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu dienen bestimmt und ohne weiteres im Wege der Abwägung überwindbar sind.
3. Die Festsetzung eines Vorbehaltsgebiets iSv § 7 Abs.4 Nr. 2 ROG stellt einen Grundsatz der Raumordnung dar.
1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.
2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.
3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).
4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.
Ändert sich Satzungsrecht zu einem Zeitpunkt, in dem in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen ist, hat das Beschwerdegericht diese Änderung in seine Prüfung einzubeziehen.
Regelt ein Wasser- und Bodenverband in seiner Verbandssatzung die Grundsätze der Beitragsbemessung und behält er die Konkretisierung dieser Grundsätze einer durch die Verbandsversammlung zu beschließenden Beitragsordnung vor, so bedarf auch die Beitragsordnung als abstrakt-generelle Regelung zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
1. Der Landesgesetzgeber muss die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen nicht selbst tragen, sondern darf dies dem Verordnungsgeber überlassen.
2. § 18a SG LSA wird, soweit er die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe dem Verordnungsgeber überlässt, dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung gerecht.
3. Die vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 SG LSA vorgesehene "Deckelung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Die Vorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F., die regelt, wie die "pauschalierten Kosten eines Lehrers" zu ermitteln sein sollen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, da sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, welche Vergütungsgruppe des BAT-O bei den einzelnen Schularten heranzuziehen ist.
5. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F. auf eine angestellte, verheiratete Lehrkraft mit einem Kind und dem 39. Lebensjahr abstellt, steht dies mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 18a Abs. 2 SG LSA nicht in Einklang Es erscheint ausgeschlossen, das der darin vom Gesetzgeber vorgegebene Umfang der Finanzhilfe von 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen bei Zugrundelegung dieser Merkmale erreicht werden kann.
6. Die ESchVO a.F. verstößt auch insoweit gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 18a SG LSA in der im Schuljahr 2000/2001 maßgeblichen Fassung, als darin eine Grundlage für die Berechnung des Anteils der Kosten für das nicht pädagogische Personal am Schülerkostensatz fehlt.
7. Da in § 18a Abs. 3 SG LSA die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe zu regeln, fehlt es bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit der Regelungen zu Berechnung der Finanzhilfe in der ESchVO a.F. an der für einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Spruchreife. Auf Grund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen des ESchVO a.F. mit höherrangigem Recht im Bescheidungsurteil ist der Verordnungsgeber, auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen wist, wegen der Bindungswirkung des Urteil gegenüber allen Landsbehörden verpflichtet, eine Nachbesserung der ESchVO a. F. vorzunehmen.
1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").
2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).
Verweist eine Textfestsetzung eines Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, ohne deren Datum und Fundstelle zu benennen, so genügt dies den Anforderungen an die Verkündung des Bebauungsplanes, wenn die DIN-Norm durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt worden ist und ihr Datum und ihre Fundstelle im Ministerialblatt veröffentlicht sind.
§ 9 BauGB bietet keine Handhabe, um die zeitlich vorrangige Verwirklichung einer sogen. Lärmschutz- oder Riegelbebauung vor der schutzbedürftigen Bebauung sicherzustellen. Ein Bebauungsplan, der eine derartige Bebauung als Mittel des aktiven Lärmschutzes vorsieht, genügt daher dem Gebot der Konfliktbewältigung grundsätzlich nur dann, wenn er vorsorglich zugleich für die schutzbedürftige Bebauung Festsetzungen zum passiven Lärmschutz trifft, die die Zumutbarkeit der Lärmbelastung bei fehlender Lärmschutzbebauung sicherstellen.
1. Eine Revisionsbegründung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie vor der Zustellung des Berufungsurteils erstellt worden ist.
2. Auch eine vor Zustellung des Berufungsurteils erstellte Revisionsbegründung muß aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, für die sich aus dem Prozeßablauf, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung hinreichend verläßliche Anhaltspunkte ergeben können.
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die bei der Gewährung von Sonderurlaub bis zum Ende des Vertragsverhältnisses die Aufnahme einer dem Urlaubszweck nicht widersprechenden beruflichen Tätigkeit unter Genehmigungsvorbehalt stellt, regelt einen Erlaubnisvorbehalt für eine solche Tätigkeit. Das verpflichtet einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die beantragte Erlaubnis zu erteilen, soweit die beabsichtigte Tätigkeit dem Zweck der Sonderurlaubsgewährung nicht entgegensteht und eine konkrete Gefährdung berechtigter dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.
1. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ist gegenüber dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung keine beachtliche Einwendung.
2. Für einen Antrag, dem Arbeitgeber die Anordnung bestimmter Arbeitsschichten zu untersagen, fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn insoweit sein Mitbestimmungsrecht vom Arbeitgeber nicht in Frage gestellt wird.
1. Betriebliche Ablaufstörungen im Zusammenhang mit einer Massenkündigung können als berechtigte betriebliche Bedürfnisse iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.
2. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, daß die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, wenn der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Belegschaft (hier 70 % der Arbeitnehmer) aus betriebstechnischen Gründen generell von der Austauschbarkeit ausnimmt und die Sozialauswahl auf den verbliebenen Teil der Restbelegschaft beschränkt.
1. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, daß ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.
2. Zum Begriff "Vertrauensarzt" iSv. § 7 Abs. 2 BAT.
Die Anrechnungsklausel in § 12 C der Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, vom 18. Juni 1993 und vom 8. August 1997 stellt eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dar, mit welcher die Tarifvertragsparteien den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt haben.
Berufsakademiestudenten, deren Ausbildung nach dem Berufsakademiegesetz des Landes Baden-Württemberg an der Studienakademie (Lernort Theorie) und an einer betrieblichen Ausbildungsstätte in Bayern (Lernort Praxis) stattfindet, fallen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Angestellten und die kaufmännisch und technisch Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31. Oktober/2. November 1970 in der Fassung vom 1. November 1997 und haben deshalb keinen Anspruch auf die Zulage nach § 13 Ziff. 4 (III) dieses Manteltarifvertrages.
Das Tragen eines - islamischen - Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Ein betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot für nicht mitgeteilte Kündigungsgründe erstreckt sich nicht auf die Verwendung dieser Gründe im Rahmen eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
1. Ein Klageantrag, mit dem Zinsen in Höhe bestimmter "Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" gefordert werden, ist - auch für die Vergangenheit - bestimmt genug.
2. Hat der Arbeitgeber einen tarifvertraglich vorgesehenen Vorschuß auf das Urlaubsgeld gezahlt, entsteht jedenfalls nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung ein Rückzahlungsanspruch, wenn die Entstehung des Urlaubsgeldanspruchs von der Urlaubsgewährung abhängig ist und der Urlaubsanspruch wegen einer ununterbrochenen Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums untergeht.
3. Dieser Anspruch unterliegt einer tariflichen Ausschlußfrist, innerhalb der "tarifliche Ansprüche" geltend zu machen sind.
1. Die Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift, auf der die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG beruht, kann der Betriebsrat auch noch nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend machen.
2. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen "Nachteil" des betroffenen Arbeitnehmers iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat durch Änderung des Ersten und Zweiten Ruhegeldgesetzes wirksam eine Verpflichtung ihrer Arbeitnehmer eingeführt, zu ihrer Zusatzversorgung einen Beitrag von derzeit 1,25 vH des Arbeitsentgelts zu leisten.
1. Findet in einem Betrieb kraft betrieblicher Übung ein Tarifvertrag Anwendung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG hierauf hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises auf die in dem Tarifvertrag geregelte Ausschlußfrist bedarf es nicht.
2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz.
1. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich ein Reinigungsunternehmen, dessen noch laufender Reinigungsauftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist. Der Zwang zur Einhaltung längerer Kündigungsfristen rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung.
Bei der Herausnahme von "Leistungsträgern" aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung muß der Arbeitgeber das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers gegen das betriebliche Interesse an der Herausnahme des Leistungsträgers abwägen.
Die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung sind nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Kündigungsausschluß für einen überschaubaren Zeitraum (im Fall: ein Jahr) bzw. auf eine entsprechende Befristung zu übertragen.
1. Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der betrieblichen Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst und nicht in ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandten Beisitzer stellen.
2. Die Anfechtung eines Einigungsstellen-Spruchs kann nicht darauf gestützt werden, die Einigungsstelle hätte vor ihrer Sachentscheidung Aufklärungsanträge bescheiden müssen, die eine Betriebspartei oder ein Beisitzer zuvor gestellt hat.
1. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages hingewiesen wird.
2. Auch wenn die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb verletzt wird, gilt die Ausschlußfrist. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat keinen Schadensersatzanspruch.