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Rechtsmittelverzicht

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 298/07 vom 18.11.2008

Die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sind befugt, vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eine einen Rechtsmittelverzicht vorsehende Unterwerfungsvereinbarung unter den Beschluss des Arbeitsgerichts zu treffen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 97/08 vom 03.04.2008

Zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.

LAG-KOELN – Urteil, 11 (13) Sa 1214/05 vom 10.02.2006

Zahlt eine Partei aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Leistungstitels, so ist in dieser Zahlung in der Regel weder ein Rechtsmittelverzicht zu sehen noch entfällt die Beschwer (st. Rspr. BGH).

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass die Gegenleistung noch nicht erbracht ist, also dass der Schuldner noch etwas hat, was er zurückbehalten könnte. Bei diesem Grundsatz bleibt es auch dann, wenn der Schuldner die Gegenleistung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels erbracht hat. Die Wiederherstellung der Zurückbehaltungslage in der Rechtsmittelinstanz kommt nur im Rahmen eines Schadensersatzantrages gem. § 717 ZPO in Betracht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 UF 151/05 vom 09.11.2005

Rechtsmittelverzichte sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 211/05 vom 24.05.2005

Wird auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet, so umfasst das auch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO gegen die Kostenentscheidung.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 230/05 vom 24.05.2005

Wird auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet, so umfasst das auch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO gegen die Kostenentscheidung.

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 828/04 vom 08.04.2005

Wird ein Rechtsmittelverzicht erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 313 a Abs. 3 ZPO erklärt, so kann das Gericht das Urteil gleichwohl ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe absetzen.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 695/03 vom 02.03.2004

Zur Wirksamkeit eines in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 42/04 vom 27.01.2004

Zur Wirksamkeit eines in der Hauptverhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzichts

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 222/03 vom 26.09.2003

Zur Wirksamkeit eines unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 257/03 vom 03.07.2003

Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts, der durch Zwang zustande gekommen ist

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 317/03 vom 03.06.2003

1. Wird nur die Abgabe der Erklärung im Protokoll vermerkt, so ist die Richtigkeit des Vermerks im Freibeweis zu klären, wobei das Protokoll nur ein Beweisanzeichen für den Verzicht ist.

2. Der Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520). Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung - erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalls - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 318/03 vom 27.05.2003

Zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 188/03 vom 22.05.2003

Zur Frage, ob und wann das bloße Kopfnicken bereits als eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung angesehen werden kann, das auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 743/02 vom 25.09.2002

Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten erklärt wird und dieser sich dazu nicht äußert (vgl. OLG Zweibrücken StV 89,11; ähnlich BayObLG NStZ 95,142).

Entspricht das verkündete Urteil exakt den Schlussanträgen der Verteidigung, sind an die einer anwaltlichen Rechtsmittelverzichtserklärung vorauszugehende Rücksprache mit dem Angeklagten jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann sich darauf beschränken, dass der Angeklagte darauf hingewiesen wird, das Urteil sei erwartungs- und absprachegemäß dem eigenen Antrag entsprechend ergangen, und sich der Verteidiger lediglich noch einmal vergewissert, dass sich an der bereits vorher geäußerten Bereitschaft des Mandanten, ein solches Urteil zu akzeptieren und nicht anzufechten, nichts geändert hat.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 409/02 vom 23.05.2002

1. Ein Angeklagter kann an seiner Erklärung eines Rechtsmittelverzichts nicht festgehalten werden, wenn es aus Gründen der Gerechtigkeit oder wegen des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren geboten erscheint, den Grundsatz der Rechtssicherheit zurücktreten zu lassen.

2. Das kann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte die weitreichenden Folgen eines Rechtsmittelverzichts nicht überblickt hat, weil er mit dem Verfahrensablauf und -ergebnis nicht gerechnet hatte.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 216/01 vom 06.09.2001

Wird trotz eines erklärten Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, muss dieses als unzulässig verworfen werden. Die Erklärung als durch Verzicht erledigt, kommt nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme im Streit ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 126/2001 vom 28.06.2001

Ein in der Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht erfasst auch die ggf. gegen einen erlassenen Bewährungsbeschluss zulässige Beschwerde

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 700/00 vom 20.11.2000

Leitsatz:

Ein Zeuge, der gegen einen ihm bekannten Ordnungsmittelbeschluss mehr als sechs Monate nichts unternimmt und dann eine entsprechende Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vorbehaltslos bezahlt, verzichtet auf die Einlegung der nach § 304 Abs. 2 StPO statthaften Beschwerde.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 1914/06 vom 21.11.2007

BAG – Beschluss, 9 AZN 885/05 vom 15.03.2006

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 517/05 vom 04.11.2005


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