Die Einigungsgebühr entsteht nur, wenn die Einigung in dem zu erledigenden Rechtsstreit erfolgt. Sie entsteht insbesondere nicht in dem zu erledigenden Rechtsstreit, wenn dieser durch eine in einem anderen Rechtsstreit vergleichsweise vereinbarte Rechtsmittelrücknahme beendet wird und diese daraufhin vereinbarungsgemäß erklärt wird.
Wird trotz eines erklärten Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, muss dieses als unzulässig verworfen werden. Die Erklärung als durch Verzicht erledigt, kommt nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme im Streit ist.
Leitsatz: Die wirksam erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels kann grundsätzlich ebenso wenig widerrufen oder angefochten werden wie der wirksam erklärte Verzicht auf ein Rechtsmittel.