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Rechtsmittelfrist

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 296/09 vom 04.08.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beschwerdefrist, Prozesskostenhilfeverfahren, isoliertes, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorläufiger Rechtsschutz
Stichwort:Rechtsmittelfrist
Leitsatz:Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren (hier: Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes) setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist für das Rechtsmittel (hier: innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestellt wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 296/09



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 443/08 vom 21.05.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Änderung der Beiordnungsentscheidung, Prozesskostenhilfe, Rechtsmittelfrist
Stichwort:Rechtsmittelfrist
Leitsatz:1. Die Änderung der Beiladungsentscheidung in einem Prozesskostenhilfe teils bewilligenden, teils ablehnenden Beschluss eröffnet hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe keine neue Rechtsmittelfrist.

2. Soweit für das Klagebegehren Prozesskostenhilfe versagt worden ist, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines "PKH-Anwalts", weil die Beiordnung nach § 121 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 443/08

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 L 256/07 vom 02.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Rechtsmittelbelehrung, offenbare Unrichtigkeit, Wiedereinsetzung, anwaltliche Sogfaltspflicht, Rechtsmittelfrist
Stichwort:Rechtsmittelfrist
Leitsatz:1. Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Rechtsmittelbelehrung fallen jedenfalls in der Regel nicht unter § 58 Abs. 2 VwGO.

2. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Unterscheidung zwischen Rechtsmittelfristen und anderen Wiedervorlagefristen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 256/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 172/07 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:BGB, Nds. VwZG, VwGO, VwVfG, VwZG
Schlagworte:Bekanntgabe, Bevollmächtigter, Geschäftsunfähigkeit, Handlungsunfähigkeit, Rechtsmittelfrist, Versäumung der Klagefrist, Verwaltungsakt, Vollmacht, schriftlich, Zustellung, Zustellungsempfänger, Wechsel
Stichwort:Rechtsmittelfrist
Leitsatz:Legt der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht im Verwaltungsverfahren nicht vor, ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen persönlich in der Regel wirksam und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Etwas anderes gilt dann, wenn die Behörde den Zustellungsempfänger während des Verfahrens willkürlich wechselt.

Wer behauptet, dass ein Verwaltungsakt ihm wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, trägt hierfür die materielle Beweislast.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LA 172/07


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