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Rechtsmitteleinlegung mehrerer Beteiligter

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Beschluss, B 2 U 391/05 B vom 29.05.2006

1. § 197a SGG stellt mit den Bezeichnungen "Kläger" und "Beklagter" auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug ab.

2. Legen gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel ein, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung in dem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG.

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