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Rechtsmitteleinlegung durch Bewährungshelfer

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 512/08 vom 08.01.2009

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Rechtsmitteleinlegung durch Bewährungshelfer, Wiedereinsetzung
Stichwort:Rechtsmitteleinlegung durch Bewährungshelfer
Leitsatz:1. Beauftragt der Angeklagte einen Dritten (der nicht Verteidiger ist) mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen. Andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO.

2. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen in anderer Sache bestellten Bewährungshelfer mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt (ungeachtet der Frage, ob ein vom Angeklagten bevollmächtigter Bewährungshelfer überhaupt zulässiges Rechtsmittel für ihn einlegen kann).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 512/08




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