Die Durchführung des in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordneten Vorverfahrens wird nicht dadurch entbehrlich, dass sich die Behörde in der Klageerwiderung hilfsweise auch zur Sache einlässt.
1. § 10 Abs. 2 KDVG geht als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO vor und schließt die Beschwerdemöglichkeit mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG genannten Fälle in sämtlichen mit einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zusammenhängenden Bereichen aus.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG abgesehen, weil der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung unrichtig dahingehend belehrt wurde, dass gegen den die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschuss die Beschwerde statthaft sei.
Wird eine Klage, für die keine Frist in Lauf gesetzt wurde, erst nach Ablauf von mehreren Jahren seit der letzten Verwaltungsentscheidung erhoben, kann die Klageerhebung wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben unzulässig sein. Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt dabei nur eine Fallvariante dar, bei der die Klageerhebung als unzulässig zu behandeln ist.
1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG im Tenor stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar. Aus ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache - nicht fristgebundene - Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei.
2. Die Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.
1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG im Tenor stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar. Aus ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache - nicht fristgebundene - Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei.
2. Die Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.
Zumindest der anwaltlich nicht vertretene Beteiligte eines Sorge oder Umgangsrechtsverfahrens ist über die Formalien des zulässigen Rechtsmittels zu belehren.
In förmlichen Disziplinarverfahren nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung ist eine Vertretung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Rechtsanwälte nicht möglich; Rechtsbehelfsbelehrungen müssen sich hier auch auf die Form der Anfechtung erstrecken.
1. Ein Berichtigungsverfahren hat auf den Ablauf einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Anders liegt es nur dann, wenn erst durch die Berichtigung klargestellt wird, dass eine Beschwer vorliegt, insbesondere wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, oder wenn der Beteiligte bei Rückforderung der Urteilsausfertigung zwecks Berichtigung nicht erkennen konnte, in welchem Umfang eine Berichtigung vorgenommen werden würde.
2. Ein Rechtsmittel kann nicht als unzulässig, weil verspätet begründet, verworfen werden, wenn eine Urteilsausfertigung vom Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zwecks Berichtigung zurückerbeten wird; in diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen. Diese Rechtsfolge tritt aber nicht ein, wenn die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Rückforderung bereits abgelaufen war.
3. Belehrt das verwaltungsgerichtliche Urteil über das zweistufig aufgebaute Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO hinsichtlich des zweiten Teils unrichtig - VG statt OVG als Adressat der Begründung -, löst die Unrichtigkeit insoweit die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO nicht auch schon für die Antragstellung aus; für die Stellung des Zulassungsantrags gilt vielmehr die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO (wie VGH BW, Beschl. v. 12.03.2007 - 5 S 2405/06 -, NJW 2007, 2347).
4. Ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis kann eine Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter, zuverlässiger Weise juristischen Rat holen. Irrt ein Rechtsunkundiger über den Beginn einer Rechtsmittelfrist und das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und verzichtet er auf die Einholung fachkundigen Rates, ist eine dadurch bedingte Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet.
1. Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegen dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO. Dies gilt auch schon für die Einlegung der Beschwerde.
2. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit irreführend und damit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn sie - ohne weitere Erläuterung - den Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen.
Die sofortig weitere Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist auch dann unzulässig, wenn sich das Landgericht zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen.
Die sofortig weitere Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist auch dann unzulässig, wenn sich das Landgericht zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen.
Die Beschwerde gemäß § 62 NDiszG gegen einen auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG ergangenen Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang der §§ 4 NDiszG, 67 Abs. 1 VwGO.
Belehrt das verwaltungsgerichtliche Urteil über das zweistufig aufgebaute Berufungszulassungsverfahren (vgl. § 124 a Abs. 4 VwGO) hinsichtlich des zweiten Teils unrichtig - VG statt OVG als Adressat der Begründung -, so löst die Unrichtigkeit insoweit die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO nicht auch schon für die Antragstellung aus. Für die Stellung des Zulassungsantrags gilt gleichwohl die Monatsfrist.
1. § 44 S. 2 StPO hebt nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Betroffenen auf, nicht aber das eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung.
2. Zur ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gehört daher die Darlegung, die Rechtsmittelfrist nicht gekannt zu haben. Die Anforderungen an diesen Vortrag dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist ausreichend, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens ergibt, dass der Betroffene sich zwar der Fristbindung des Rechtsmittels bewusst war, die genaue Dauer der Frist aber nicht kannte.
Die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO vor dem am 01.09.2004 erfolgten Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ohne Begründung rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden ist, kann nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung entsprechend der bis zum 31.08.2004 geltenden Fassung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO lautet, die Begründung sei bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.
An der für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Ursächlichkeit einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumnis fehlt es, wenn der Rechtsmittelführer allgemein sehr wohl wusste, dass die weitere sofortige Beschwerde von einem Rechtsanwalt hätte unterzeichnet sein müssen, jedoch geltend macht, das im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vergessen zu haben (im Beschluss an BGH NJW 2002, 2171; OLGR Köln 2003, 163).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. v. 6. 8. 2003; 2 Ws 164/03).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. v. 6. 8. 2003; 2 Ws 164/03).
§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG stellt eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG dar. Die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist daher im Rahmen der Berufungsfrist nicht anwendbar. Die einmonatige Berufungseinlegungs- sowie die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils(tenors).
1. Hat das Verwaltungsgericht den Zulassungsantrag dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt und hat dieses dem Rechtsmittelführer gegenüber den Eingang bestätigt sowie das Rechtsmittel-Aktenzeichen mitgeteilt, so kann die Antragsbegründung gleichwohl nur beim Verwaltungsge-richt eingelegt werden.
2. Der "Grundsatz der Meistbegünstigung" ist nicht anwendbar, wenn weder das Verwaltungsgericht durch seine Rechtsmittelbelehrung noch das Oberverwaltungsgericht den Rechtsmittelführer belehrt haben, die Begründung könne (auch) beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden.
3. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht durch den "Grundsatz der gerichtlichen Fürsorgepflicht" gehalten, einen eindeutig an ihn gerichteten Schriftsatz dem Verwaltungsgericht zuzuleiten.
4. Bei richtiger Rechtsmittelbelehrung scheidet eine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens aus.
1. Die Planungshoheit der Gemeinde kann auch durch die Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB beeinträchtigt werden.
2. Die Gemeinde ist mit Einwänden gegen die einem Dritten erteilten Baugenehmigung ausgeschlossen, welche sie im Verfahren bei Aufstellung des Regionalplans hätte erheben müssen, aber nicht erhoben hat (hier: Naturschutz).
3. Ein Beteiligter, der Baugenehmigungen in mehreren Landkreisen erhalten hat, ist i. S. des § 58 Abs. 1 VwGO fehlerhaft belehrt, wenn die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Fall auf die falsche Kreisbehörde verweist.
4. Bei Windkraftanlagen beträgt der Streitwert 10 % der Herstellungskosten. Für einen Vorbescheid sind 75 % dieses Wertes anzusetzen.
1) Bei streitigen FGG-Verfahren (WEG-Verfahren) findet § 176 ZPO a. F.= 172 ZPO n. F. entsprechende Anwendung.
2) Belehrt ein Verfahrensbevollmächtigter seinen Mandanten nicht über die Form der Rechtsmitteleinlegung, muss sich das der Mandant nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG als Verschulden zurechnen lassen, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ausschließt. In einem solchen Fall beruht die Fristversäumnis nicht ursächlich auf der fehlenden, nach dem Beschluss des BGH vom 02.05.2002 -V ZB 36/01- (FGPrax 2002, 166) erforderlichen Rechtsmittelbelehrung
1. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 am 01.01.2002 schließt sich nach Ablauf der Fünfmonatsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG nicht mehr die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG an.
2. Die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die entweder einen Monat nach Zustellung des Urteils oder spätestens nach Ablauf von fünf Monaten ab der Verkündung beginnt, stellt auch in der Neufassung des § 66 ArbGG eine Notfrist dar.
3. Wird ein arbeitsgerichtliches Urteil später als fünf Monate nach der Verkündung, aber noch vor Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung zugestellt, hat die Rechtsmittelbelehrung des arbeitsgerichtlichen Urteils anzugeben, dass eine Berufung nur bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung des anzufechtenden Urteils erfolgen kann.
4. Lautet in einem solchen Fall die Rechtsmittelbelehrung dahin, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden kann, genießt der Berufungskläger Vertrauensschutz hinsichtlich der vom Gericht abgegebenen Rechtsmittelbelehrung.
5. Ist in einem solchen Fall nach Ziffer 4) die Berufung innerhalb der angegebenen Frist, jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab der Verkündung des anzufechtenden Urteils eingelegt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, und zwar wegen Aktenkundigkeit der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen auch von Amts wegen.
Enthält ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Rechtspflegers, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wird, vor der Unterschrift des Rechtspflegers keine Rechtsmittelbeiehrung, sondern befindet sich dieselbe auf einer folgenden, nicht vom Rechtspfleger unterzeichneten Seite, fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt in diesem Fall nicht zu laufen (§ 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG).
1. Die nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung unterbliebene Aushändigung des Merkblatts gemäß Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 RiStBV ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Wiedereinsetzungsgrund.
2. Eine nachträgliche Umformulierung des Wiedereinsetzungsgrundes ist unzulässig.
Läßt das Berufungsgericht die Revision nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne von der Partei gegen das Urteil Revision eingelegt werden, nicht die nach § 72 Abs. 1 ArbGG erforderliche Zulassungsentscheidung.
Aktenzeichen: 2 AZR 345/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Beschluß vom 20. September 2000
- 2 AZR 345/00 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. März 1999
Berlin
- 60 Ca 28055/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Februar 2000
Berlin
- 18 Sa 1090/99 -
1. Der Beschluß über die Zulassung der Berufung muß zur Notwendigkeit und Fristgebundenheit der Berufungsbegründung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die von der Unterschrift der Richter gedeckt ist.
2. Die Zustellung eines Schriftstücks durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift ist nur wirksam, wenn die Urschrift vom Aussteller unterzeichnet ist und mit der beglaubigten Abschrift textlich übereinstimmt.
Urteil des 6. Senats vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 -
I. VG Karlsruhe vom 14.01.1998 - Az.: VG 7 K 1575/97 -
II. VGH Mannheim vom 23.10.1998 - Az.: VGH 9 S 1372/98 -