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Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle

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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 446/02 vom 10.12.2002

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Sonderumlage, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle
Stichwort:Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle
Leitsatz:Gegenüber der unangefochten beschlossenen Sonderumlage als Ergänzung eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Zahlung anteiliger Sonderumlage in jedem Fall ausgeschlossen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 446/02




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