Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in WEG-Sachen ist seit der Änderung der ZPO zum 1. Januar 2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, statthaft, sofern das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig. Für die gemäß § 574 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerden ist in FGG-Sachen das Oberlandesgericht zuständig.