Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
§ 4 Nr. 6.1 Satz 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung des Saison-Kurzarbeitergelds in der gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gemäß §§ 169, 172 SGB III erfüllt sind.
Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.
Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.
Zum Erfordernis wesentlich gleicher Regelbeurteilungszeiträume, wenn im Rahmen eines Auswahlverfahrens um eine Vielzahl von Beförderungsstellen die Auswahl maßgeblich nach dem Ergebnis der fraglichen Regelbeurteilungen getroffen wird.
Fehlt es an hinreichend miteinander vergleichbaren Regelbeurteilungszeiträumen, so genügt der Dienstherr allenfalls dann den Anforderungen der Grundsätze der Bestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zum Ausgleich des durch die teilweise "verkürzten" Zeiträume eintretenden Erkenntnisverlusts und zugleich des Verlusts einer gleichmäßigen Behandlung der Betroffenen für die bis zum Beginn des "normalen" Regelbeurteilungszeitraums zurückreichenden Restzeiträume weitere Erkenntnisgrundlagen hinzuzieht und diese bei dem gebotenen Bewerbervergleich grundsätzlich gleichrangig mitberücksichtigt. Hierzu kommen namentlich Aussagen aus früheren dienstlichen Beurteilungen der von den "Verkürzungen" betroffenen Beamten in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob diese von einem anderen Dienstherrn bzw. einer anderen Dienststelle stammen.
Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die Rechtslage zur Zeit der Eintragung maßgeblich. Eine widersprüchliche oder unklare Grundbucheintragung ist wegen inhaltlicher Unzulässigkeit erst dann von Amts wegen zu löschen, wenn auch keine Auslegung im Sinn einer Eintragung mit dem gesetzlich erlaubten Inhalt möglich ist. Datei:20w37604.pdf (Dateigröße: 89.7 K)
1.Mit neuem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ergangen ist, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss verlangt (ständige Recht-sprechung des Senats).
2.§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt dieses Ergebnis nicht in Frage, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Sonderrecht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält.
3.Neues Vorbringen kann deshalb nur in den Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder in einem Änderungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
1. Bei der Stellplatzablösung ist maßgeblich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; Änderungen zwischen Leistungs- und Widerspruchbescheid sind noch zu beachten, nicht hingegen Änderungen zwischen Widerspruchsbescheid und der letzten mündlichen Verhandlung. Ohne Bedeutung sind Rechtsänderungen, die zwar bereits verkündet sind, aber erst in der Zukunft in Kraft treten.
2. Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben vorbereitet, ausführt oder es vorbereiten bzw. ausführen lässt. Als Bauherr behandeln lassen muss sich auch, wer gegenüber der Baubehörde durch Einreichen des Bauantrags als Bauherr auftritt.
3. Der Ablösebetrag ist als Surrogat der Herstellung von Stellplätzen zweckgebunden.
4. Die Ablösepflicht nimmt nicht an der dinglichen Verpflichtung der Baugenehmigung teil.
Sie ist unabhängig von der Person des Bauherrn oder Grundstückseigentümers.
1. Bei schwieriger Rechtslage kann Prozesskostenhilfe am Maßstab des § 114 ZPO bereits dann gerechtfertigt sein, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint.
2. Geht der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung eine neue Ehe ein, so reicht der Wunsch nach Namensgleichheit in der neuen Familie nicht aus, die Namensänderung aus "wichtigem Grund" zu rechtfertigen.
1. Wird im Beschwerdeverfahren eine Änderung entweder der Sachlage oder der Rechtslage oder der Verfahrenslage dargelegt, so ist das Rechtsmittel in der Regel als unzulässig zu verwerfen. Mit neuem Vortrag kann nicht dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig ergangen ist. Neues Vorbringen muss in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
2. Eine Ausnahme kann für ein ärztliches Attest anerkannt werden, das sich als bloße Ergänzung und Erläuterung einer schon vorhandenen Stellungnahme verstanden werden kann, die in erster Instanz bereits verwertet worden ist.
3. Familienangehörige von Ausländern, die selbst nicht abgeschoben werden können, bleiben von der Abschiebung verschont, soweit sie innerhalb der Familie, die als "Beistandsgemeinschaft" zu qualifizieren ist, notwendige Hilfe leisten (z. B. bei schwerer Erkrankung).
4. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
1. Das Gericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch dann ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.
2. Nachbarschutz gegen Keime aus einer Putenmastanlage scheidet aus, wenn ihre Verbreitung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, indessen nicht verifiziert werden kann.
3. Zum Mindestabstand zwischen Putenmastanlage und Wohnbebauung.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, hat das Berufungs-/Beschwerdegericht anhand der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen.
Nachträgliche Änderungen sind nicht zu berücksichtigen, weil sie auch das Verwaltungsgericht nicht beachten konnte.
1. Bei der Neueinstellung in den öffentlichen Dienst darf der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber dann nach vor 1970 abgeschlossenen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) fragen, wenn diese Tätigkeiten besonders schwer wiegen.
2. Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage kann unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen (im Anschluß an Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB §123 Nr. 49).
3. Eine arglistige Täuschung kann auch darin liegen, daß der Arbeitnehmer, der mit einer berechtigten Frage des öffentlichen Arbeitgebers nach einer Tätigkeit für das MfS rechnet, unaufgefordert bei seiner Bewerbung versichert (im Fall: "an Eides Statt"), er sei nicht für das MfS tätig gewesen.
Aktenzeichen: 2 AZR 543/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Urteil vom 6. Juli 2000
- 2 AZR 543/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. Juni 1998
Dresden
- 11 Ca 12418/97 -
II. Sächsisches
Urteil vom 21. April 1999
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 840/98 -
1. Der Arbeiter in der Nachtpostabfertigung auf einem Flughafen ist in Lohngruppe 3 BZT-G/NRW eingruppiert, weil er "Transportarbeiter" iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt c Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist.
2. Ob ein solcher Arbeiter auch "Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich" iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt a Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist, bleibt offen.
Aktenzeichen: 4 AZR 394/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 394/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 29. April 1998
Köln
- 7 (13) Ca 8016/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 11. November 1998
Köln
- 8 Sa 1057/98 -
Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).
Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -
II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -
Eine tarifliche Regelung, die Arbeitnehmer von einer neu eingeführten Leistungszulage ausschließt, wenn sie sich schon vorher in der tariflichen Verdienstsicherung wegen Alters befunden haben, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Hinweise des Senats:
1. Einseitige teilweise Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz.
2. Der Senat hat offengelassen, inwieweit Tarifverträge dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG genügen müssen (im Anschluß an Senat 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Aktenzeichen: 4 AZR 177/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 177/99 -
I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 2000 a/97 -
Urteil vom 13. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 1 Sa 230/98 -
Urteil vom 18. Februar 1999
Liegt bei einer nach §§ 17 ff. KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Aktenzeichen: 2 AZR 215/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 215/99 -
I. Arbeitsgericht
Pforzheim
- 1 Ca 671/96 -
Urteil vom 21. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 18 Sa 2/98 -
Urteil vom 25. Februar 1999
1. Der PSV hat die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder -anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Unterbleibt die Mitteilung, so sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden ( § 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BetrAVG). Auf den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht an.
2. Hat der Berechtigte einen Anwartschaftsausweis erhalten, ist der PSV nur durch die Verjährungsvorschriften (§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB) vor der Geltendmachung von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiträume geschützt.
Aktenzeichen: 3 AZR 72/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 21. März 2000
- 3 AZR 72/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 6 Ca 1734/97 -
Urteil vom 23. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 132/98 -
Urteil vom 4. November 1998
1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.
2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.
3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Aktenzeichen: 10 AZR 1/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 10180/92 -
Urteil vom 22. Juni 1993
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 1158/96 -
Urteil vom 3. Februar 1998
1. Der tarifvertragliche Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt.
2. Dies gilt auch, soweit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf beruhte, daß der Verdienst hieraus ein Sechstel des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht überstieg (Ergänzung zu BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1).
Aktenzeichen: 3 AZR 845/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 845/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 2 Ca 876/96 -
Urteil vom 26. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 454/98 -
Urteil vom 22. September 1998
1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat, enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute begründen.
2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden.
3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 14/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 14/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 19. März 1997
Lingen
- 2 Ca 1209/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 25. August 1998
Niedersachsen
- 11 Sa 1455/97 -
Ehemalige Zwangsarbeiter, die gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht und ohne vertragliche Grundlage zur Arbeit herangezogen wurden, können Entschädigungsansprüche gegen deutsche Unternehmen gerichtlich geltend machen.
Hierfür ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 1. Alt. GVG).
Aktenzeichen: 5 AZB 71/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 16. Februar 2000
- 5 AZB 71/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 8 Ca 4661/99 -
Beschluß vom 22. Juli 1999
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 29. November 1999
München - 5 Ta 352/99 -
1. Ansprüche auf betriebliche Versorgungsleistungen aus einem privatrechtlich organisierten abhängigen Beschäftigungsverhältnis verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BGB in zwei Jahren.
2. Zu diesen Ansprüchen zählen auch Zusatzrentenansprüche nach der AO 54, deren Verjährung sich seit dem 3. Oktober 1990 nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet (Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB).
Aktenzeichen: 3 AZR 780/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 25. Januar 2000
- 3 AZR 780/98 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
- 5 Ca 10494/96 RI -
Urteil vom 24. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 10 Sa 1172/97 -
Urteil vom 13. Mai 1998
Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.
Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.
Aktenzeichen: 2 ABR 30/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Beschluß vom 20. Januar 2000
- 2 ABR 30/99 -
I. Arbeitsgericht Herford
Beschluß vom 10. Juni 1999
- 1 BV 11/99 -
1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).
b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.
c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.
b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.
3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.
Aktenzeichen: 4 AZR 752/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 752/98 -
I. Arbeitsgericht
Reutlingen
- 2 Ca 153/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 77/97 -
Urteil vom 19. August 1998
Vertragliche Pflichten des Versicherungsvertreters, die lediglich Konkretisierungen der Vorgaben aus § 86 HGB oder aufsichts- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind, begründen keine Weisungsabhängigkeit als Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 5 AZR 169/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 15. Dezember 1999
- 5 AZR 169/99 -
I. Arbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 31. Juli 1996
- 2 Ca 4546/95 -
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 26. Januar 1999
- 7 Sa 658/98 -
1. Ob ein Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, bestimmt sich nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
2. Vertragliche Pflichten des Versicherungsvertreters, die nicht die geschuldete Tätigkeit, sondern sein sonstiges Verhalten betreffen, sind zur Abgrenzung regelmäßig nicht geeignet.
Aktenzeichen: 5 AZR 3/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 5 AZR 3/99 -
I. Arbeitsgericht
Siegburg
- 4 Ca 2757/96 -
Teilurteil vom 6. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 (2) Sa 779/98 -
Urteil vom 23. Oktober 1998
Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).
Aktenzeichen: 1 ABR 74/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 74/98 -
I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 BV 13/97 -
Beschluß vom 29. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 9/98 -
Beschluß vom 29. Juli 1998
1. Wenn der Arbeitgeber die bisher zu Unrecht aus der Altersversorgung ausgeschlossenen Teilzeitkräfte bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse nachversichert und die Umlagen nachentrichtet, ist deren Verschaffungsanspruch erfüllt. Den Ausgleich steuerlicher Nachteile umfaßt der Verschaffungsanspruch nicht.
2. § 10 VersTV-G verpflichtet den Arbeitgeber nur bei einer Pauschalversteuerung zur Übernahme der Lohn- und Kirchensteuer. Diese Verpflichtung erlischt, wenn die Pauschalversteuerung rechtlich nicht mehr möglich ist.
3. Führt der Arbeitgeber Umlagen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums verspätet ab, so steht dem Arbeitnehmer nach §§ 285, 286 BGB kein Schadenersatzanspruch wegen Verzugs zu. Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei einer unklaren Rechtslage von der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen ausgeht.
4. Soweit der Arbeitgeber durch die verspätete Abführung der Umlage von seiner Verpflichtung zur Übernahme der Pauschalsteuer frei wird, steht dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.
Aktenzeichen: 3 AZR 713/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 713/98 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 8 Ca 2828/97 -
Urteil vom 7. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 6 Sa 2450/97 -
Urteil vom 14. Juli 1998
Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft nach § 7 Abs. 2, § 2 BetrAVG ist von dem bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Versorgungsanspruch auszugehen. Eine Weiterarbeit des Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus kann den Versorgungsanspruch nicht mehr mindern.
Aktenzeichen: 3 AZR 722/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 722/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 17 Ca 11864/96 -
Urteil vom 16. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 150/98 -
Urteil vom 24. Juli 1998