1. Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden.
2. Wird mit formellen Rüge geltend gemacht, der Tatrichter habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 250 StPO dadurch verletzt, dass er die nicht mehr vorhandene Erinnerung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch einen unmittelbaren, durchgehenden Rückgriff auf den Inhalt von Vermerken ersetzt habe, muss vorgetragen werden, ob in der Hauptverhandlung vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist.