JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rechtskraftwirkung
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwZG |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Abwesenheit, allgemeine Gefahren, extreme Gefahrenlage, Rechtskraftwirkung, Sachlage, Sicherheits- und Versorgungslage, Veränderung, Vollmacht, Widerruf, Zustellungsmangel, Zustellungsvorkehrungen |
| Stichwort: | Rechtskraftwirkung |
| Leitsatz: | 1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste. 2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2021/06.A | |
| Rechtsgebiete: | BadOStrG, BGB, LBO, VwGO |
| Schlagworte: | Rechtskraftwirkung, Baulast, Auslegung, Anrechnungsverbot, Vorbau, Sondersituation, Treu und Glauben, Baugenehmigung Teilbarkeit |
| Stichwort: | Rechtskraftwirkung |
| Leitsatz: | 1. Die Auslegung des Inhalts einer durch Baulast gesicherten Verpflichtung hat stets auch die zum Zeitpunkt der Übernahme der Baulast geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. 2. Ein Vorbau kann nur dann nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, wenn er die in dieser Vorschrift genannten Maße einhält und außerdem in seiner räumlichen Ausdehnung insbesondere im Verhältnis zu der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO maßgeblichen Außenwand des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 12/07 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VI, SGG |
| Schlagworte: | Erstattung überzahlter Geldleistungen durch Dritten nach dem Tod des Versorgungsberechtigten gemäß § 118 SGB VI, Nichtzulassungsbeschwerde, Klärungsfähigkeit, Beschwer des beigeladenen Geldinstituts, Rechtskraftwirkung, Rechtsschutzbedürfnis |
| Stichwort: | Rechtskraftwirkung |
| Leitsatz: | Zahlt ein Sozialleistungsträger nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten weiterhin Geldleistungen auf dessen Konto bei einem Geldinstitut und werden hiervon Forderungen eines Dritten beglichen, ist das beigeladene Geldinstitut durch die Gerichtsentscheidung über den vom Versorgungsträger gegen den Dritten (§ 118 Abs 3 SGB VI) geltend gemachten Erstattungsanspruch auch dann nicht beschwert, wenn diese Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist, weil der Kläger das Nichtbestehen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut nicht dargetan habe. |
| Volltext: BSG - Beschluss, B 9a V 7/06 B | |
| Rechtsgebiete: | LBG, BBesG, LDG, VwGO |
| Schlagworte: | Disziplinarurteil, disziplinarrechtliche Entscheidung, Dienstvergehen, Fernbleiben vom Dienst, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Dienstunfähigkeit, Dienstfähigkeit, Verlust der Dienstbezüge, Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge, Verlustfeststellung, Verlustfeststellungsverfahren, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Umfang der Rechtskraft, Bindungswirkung, Tenor, Entscheidungsausspruch, disziplinarrechtliche Würdigung |
| Stichwort: | Rechtskraftwirkung |
| Leitsatz: | 1. Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, in Rechtskraft. 2. Wird ein Beamter wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rechtskräftig aus dem Dienst entfernt, steht somit auch für ein sich anschließendes Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge verbindlich fest, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11252/06.OVG | |
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