Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem dem Verkäufer eine Kaufpreisforderung zugesprochen worden und der Einwand des Käufers, den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung und/oder Irrtums angefochten zu haben erfolglos geblieben ist, hindert den Käufer, als Kläger einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegenüber dem Titel aus dem Vorprozess die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erneut mit dem Argument der Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Anfechtung aus einem anderen Grund geltend zu machen, wenn dieser Grund während des Vorprozesses bereits objektiv vorlag.