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Rechtskraft ausländischer Entscheidungen

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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 59/06 vom 15.02.2007

Rechtsgebiete:HZÜ, ZPO
Schlagworte:Ausländische Rechtshängigkeit, Rechtskraft ausländischer Entscheidungen
Stichwort:Rechtskraft ausländischer Entscheidungen
Leitsatz:1. Auch für Zustellungen im Ausland - hier in den USA vermittels eines mit amerikanischen Hoheitsrechten beliehenen privaten Unternehmens - gilt der Grundsatz, dass derjenige, der die Zustellung bewusst vereitelt, sich auf die dadurch bedingte Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs nicht berufen kann und die Zustellung als bewirkt anzusehen ist.

2. Existenz und Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung sind im Zivilprozess nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern unterliegen dem Beibringungsgrundsatz.

3. Der Einwand der ausländischen Rechtshängigkeit greift nur bei Identität des Streitgegenstandes und der Parteien durch, wobei es nicht auf die formale Identität der Anträge, sondern auf den "Kernpunkt" beider Streitigkeiten ankommt.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 59/06




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