1. Übernimmt der Verkäufer von Wechseln in einem Forfaitierungsvertrag die Garantie für den rechtlichen Bestand der Wechsel und Avale, so trägt der Käufer die volle Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Garantiefalles (Hier die fehlende Begründung der Wechselbürgschaft durch eine malaysische Behörde). Er kann jedoch Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen.
2. Der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Garanten ohne Vorausklage gegen die Wechselbürgin stellt weder einen Verstoß gegen Treu und Glauben noch einen Rechtsmissbrauch dar.
Betreut eine Arbeitnehmerin im Auftrag ihres Arbeitgebers in ihrer eigenen Wohnung als Leiterin einer familienanalogen Wohngruppe Kinder und Jugendliche, so ist sie trotz einer dahingehenden Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, eine sogenannte Ablösungsentschädigung zu zahlen, wenn sie ihre Betreuungstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vertrags mit einem anderen Jugendhilfeträger oder als selbständige fortsetzt.
Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung ist gemäß §§ 305 ff. BGB als unwirksam anzusehen.
a) Eine Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss auf dem Grundbuchblatt selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 WEG nicht zulässig.
b) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Leistungsverprechen des Verkäufers auch eine Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist.
c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenstehen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, einen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.
Eine Klausel in einem Finanzierungsleasingvertrag über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Softwarelösung (sog. "Bundle Lease über eine Systemlösung"), in der sich der Leasinggeber für den Fall des Scheiterns des Projekts bis zu einem von ihm selbst gesetzten spätesten Fertigstellungszeitpunkt das Recht vorbehält, vom Leasingvertrag zurückzutreten und dem Leasingkunden die erbrachten Lieferungen und Leistungen anzudienen, und den Leasingkunden verpflichtet, Vorfinanzierungsleistungen sowie an den Lieferanten erbrachte Zahlungen (Dienstleistungen, Anzahlungen) zu erstatten und wieder anstelle des Leasinggebers in die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge einzutreten, ist wegen Verstoßes gegen die Generalklausel des § 307 BGB unwirksam, da sie wesentliche Rechte der Leasingkunden und Pflichten des Leasinggebers so sehr einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist und die Leasingkunden rechtlos gestellt werden.
Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76).
Ein Anspruch auf Preisanpassung im Rahmen eines langjährigen Lavaausbeutungsvertrages setzt eine Änderung der Geschäftsgrundlage voraus. Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintreten oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen sich der Vertragswille aufbaut. Als Geschäftsgrundlage kommt auch das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Dazu bedarf es aber näheren Sachvortrages der Klägerseite zu den preisbildenden Faktoren.
Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Besitzer, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer nach §§ 987, 989 BGB auf Herausgabe der Grundstücksnutzunen. Diese Vorschriften finden auch auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, Anwendung, aber nicht auf denjenigen Besitzer, der seinen Besitz auf einen noch nicht beendeten Ausbeutungsvertrag stüzen kann. § 988 BGB ist nicht auf den Fall der "Nicht-so-Berechtigung" des entgeltlichen Besitzers anzuwenden.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Grundstücksnutzung durch entgeltliche Einbringung von Füllmaterial Dritter in eine durch Lavaausbeutung entstandene Grube nach Art einer Deponie besteht nicht, wenn das ausbeutende Unternehmen nach dem entgeltlichen Ausbeutungsvertrag zur Verfüllung der Grube verpflichtet ist.
1. Der Kauf eines Planungspakets kann so mit dem Erwerb des zu bebauenden Grundstücks verbunden sein, dass ein einheitliches, insgesamt zu beurkundendes Geschäft vorliegt.
2. Schließt sich an den formnichtigen Grundstückskauf mit Auflassung der formnichtige Kauf der Planungen an, können Auflassung und Grundbucheintragung die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts nicht heilen.
Werden in einem Grundstückskaufvertrag auch die Rechte an der bereits vorhandenen Baugenehmigungsplanung übertragen, müssen die entsprechenden Unterlagen nicht mit beurkundet werden.
BGH, Urt. v. 17. Juli 1998 - V ZR 191/97 -
OLG Hamm
LG Münster