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Rechtsirrtum

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 10 Sa 908/08 vom 18.08.2008

Rechtsgebiete:TVG, BGB
Schlagworte:widersprüchliches Verhalten, unzulässiges Auskunftsverlangen, Rechtsirrtum
Stichwort:Rechtsirrtum
Leitsatz:Teilt die ZVK einem Arbeitgeber nach Betriebsprüfung mit, dass keine Beitragspflicht bestehe, wenn sich an den betrieblichen Strukturen und Arbeitszeitanteilen nichts ändere, ist es der ZVK verwehrt danach unter Berufung auf einen Rechtsirrtum wieder von einer Auskunftspflicht auszugehen.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 10 Sa 908/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11153/07.OVG vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:MOG, EGVO 1782/2003, EGVO 1251/1999, EGVO 2419/2001, VwVfG
Schlagworte:landwirtschaftliche Subvention, Beihilfe, Sonderbeihilfe, Hartweizen, Rücknahme, Rückforderung, Vertrauensschutz, Irrtum, Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum
Stichwort:Rechtsirrtum
Leitsatz:1. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 regelt den Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe abschließend (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005, AUR 2005,301).

2. Die Überzahlung ist auf einen von der Behörde zu vertretenden Irrtum zurückzuführen, wenn sie der Berechnung der Beihilfe einen unzutreffenden - weil inzwischen abgeänderten - Beihilfesatz zugrunde gelegt hat.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Sachbearbeiter zur Berechnung eines - hinsichtlich seiner Richtigkeit nicht mehr hinterfragten -Computerprogramms bedient hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11153/07.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2090/06 vom 03.04.2007

Rechtsgebiete:EStG, BauGB, LVwVfG
Schlagworte:Sanierung, Modernisierungsgebot, Modernisierungsvereinbarung, Steuerbescheinigung, Grundlagenbescheid, Rücknahme, Jahresfrist, Kenntnis, Rechtsirrtum, Entscheidungsreife
Stichwort:Rechtsirrtum
Leitsatz:1. Die Gemeinde darf Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG für erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten nur dann erteilen, wenn diese Maßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer konkreten vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden.

2. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ist Grundlage für eine bezifferbare Steuervergünstigung und daher Voraussetzung für Geldleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG.

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG beginnt zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (wie BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84).

4. Ein nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf das Vorliegen der weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hindert den Fristbeginn nicht.

5. Die Rücknahmefrist beginnt bereits dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde zu erkennen gegeben hat, dass nach ihrer Rechtsauffassung der für eine Rücknahmeentscheidung erhebliche Sachverhalt keiner weiteren Klärung mehr bedarf und nicht erst dann, wenn ein bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen darüber hinausgehender Klärungsbedarf gedeckt ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 2090/06

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 3 Sa 1479/06 vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:BGB, VTV-Bau
Schlagworte:Zinsen für rückständige Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der ZVK, Schuldnerverzug, Rechtsirrtum
Stichwort:Rechtsirrtum
Leitsatz:Wird ein baugewerblicher Arbeitgeber durch die ZVK auf Zinszahlung hinsichtlich rückständiger Beitragsverbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Anspruch genommen, so kann er sich demgegenüber jedenfalls dann nicht mehr auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, wenn in einem - ihm bekannten - anhängigen Parallelverfahren, das die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, die Revision zugelassen wird und er daher mit einer Entscheidung des BAG rechnen muss, woraus sich auch für seinen Betrieb entgegen seiner Rechtsauffassung die Geltung des VTV-Bau ergibt.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 3 Sa 1479/06


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