Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).
Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.
Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfegesuch ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, so wird neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellt. Eine solche Klarstellung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - anders als nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 146/04 - NJW-RR 2005, 1015) - nicht durch die Erklärung erreicht werden, über die Prozesskostenhilfe solle "vorab" entschieden werden.
PKH-Teilbewilligung für Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Art. 8 EMRK) sowie nachfolgend dem Bleiberechtserlass und § 104a AufenthG.
PKH-Teilbewilligung für Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Art 8 EMRK) sowie nachfolgend dem Bleiberechtserlass und § 104a AufenthG.
Die Zustellung der Widerklageschrift kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Klage sei nicht rechtshängig, wenn die Zustellung der Klageschrift verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
Die Zulässigkeit einer Klage kann verneint werden, wenn es im Hinblick auf die in Parallelverfahren erhobenen Teilwiderklagen sowohl an einer hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstandes als auch am Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt.
In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.
§ 291 BGB ist in Fällen, in denen der Beamte sein Einverständnis mit dem Ruhen seines Widerspruchsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem anhängigen Musterverfahren erklärt hat, nicht entsprechend anzuwenden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, den Beamten auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Als zuerst angerufenes Gericht ist im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens entgegen dem deutschen Verständnis des Begriffs der "Anhängigkeit" dasjenige anzusehen, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorlagen.
1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361).
1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen in analoger Anwendung des § 291 Satz 1 BGB besteht bei einer Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung einer Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts nur dann, wenn die Geldsumme der Höhe nach beziffert ist oder ihre Höhe allein rechnerisch ermittelt werden kann.
2. Die Notwendigkeit einer weiteren Rechtsanwendung zur Ermittlung der Höhe der Geldschuld schließt die Gewährung von Prozesszinsen aus.
3. Ein Zahnarzt, der die Zahnärztekammer Niedersachsen erfolgreich auf erstmalige Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer verklagt hat, kann grundsätzlich keine Prozesszinsen verlangen.
Befindet sich der Unterhaltsschuldner in Verzug und wird aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung des Familiengerichts die Klagzustellung verzögert, kann Unterhalt für die Vergangenheit entgegen § 1585b Absatz 3 BGB im Einzelfall auch verlangt werden, wenn zwischen Einreichung der Klage und Rechtshängigkeit ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liegt. Die Rechtshängigkeit der Klage wirkt in diesem Fall gemäß § 270 Absatz 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück.
1. Eine Änderung in der Person der Prozeßparteien liegt in einem Wechsel zwischen gsetzlichem Vertreter und Vertretenem.
2. Zwar ist es beim Klägerwechsel Sache des neuen Klägers, dem Beklagten einen Schriftsatz mit der Eintrittserklärung zustellen zu lassen, wobei eine Bezugnahme auf die urspürngliche, dem Beklagten ja bekannte Klageschrift genügt und ein Hinweis auf den diesem ebenfalls bekannten Verfahrensablauf sich erübrigt. Wenn der neue Kläger im Termin aber von selbst auftritt und seinen Antrag verliest oder zu Protokoll erklärt, genügt dies ebenfalls. Einer besonderen Ladung des Beklagten zur Verhandlung mit dem neuen Kläger in dem ohnedies bestimmten Termin bedarf es nicht.
3. Der zulässige Parteiwechsel beendet das Prozeßrechtsverhältnis mit dem bisherigen Kläger; die Rechtshängigkeit der Klage ihm gegenüber erlischt "ex nunc". Für die neue Partei tritt die Rechtshängigkeit der Klage bereits in der neuen mündlichen Verhandlung ein.