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Rechtsgrundverweisung

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, VIII ZR 302/07 vom 27.05.2009

a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.

b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 314/08.Z vom 31.03.2009

Die verschärfte Haftung des Versorgungsempfängers für die Rückzahlung nach Ablauf einer Übergangsfrist für die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG entfällt nicht deshalb, weil die Behörde versehentlich das anzurechnende Erwerbseinkommen erst einige Monate nach Ablauf der Übergangsfrist abgefragt hat. Insoweit werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Anrechnungsregelung und eines späteren Bekanntwerdens anzurechnenden Erwerbseinkommens gezahlt.

BFH – Urteil, IX R 26/08 vom 25.02.2009

Der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 umfasst auch die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dem unentgeltlichen Erwerber der Altaktien zugeteilten neuen Aktien.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 761/08 vom 11.12.2008

§ 5 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern ist dahin auszulegen, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einer Woche mit einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag nur dann um die an diesem Tag anfallenden Arbeitsstunden vermindert, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an diesem Wochenfeiertag nicht Arbeit leisten muss und auch nicht gearbeitet hat.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 509/08 vom 11.11.2008

1. Die Zulage nach § 48 Abs. 2 Satz 2 TV-L können ebenso wie die nach Satz 1 nur Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O beanspruchen, nicht aber Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen im Sinne des Abschnitts D des Teils II der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.

2. Gebietet bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut der tarifliche Gesamtzusammenhang eine bestimmte Auslegung, kann das Gegenteil nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden, sofern dieser nicht objektivierbar in dem Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 AR 40/08 vom 07.08.2008

1a. Ein Anspruch, der im Zusammenhang mit einem gemischttypischen Vertrag, welcher auch mietvertragliche Elemente enthält, entsteht, ist nur dann als Anspruch "aus einem Mietverhältnis gemäß § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG anzusehen, wenn der Anspruch dem mietrechtlichen Vertragsteil zuzuordnen ist.

1b. Macht der Kläger Bereicherungsansprüche, hilfsweise Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die durch größere Baumaßnahmen an dem ihm im Wege eines Mietkaufvertrages überlassenen Wohngrundstück entstanden sind, geltend, ist die Klageforderung nicht dem mietrechtlichen Vertragsteil zuzuordnen.

2. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet - wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - jedenfalls dann keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wenn das verweisende Gericht nach längerer Verfahrensdauer erstmals in der mündlichen Verhandlung auf die - aus seiner Sicht bestehende - Unzuständigkeit hinweist, der Beklagte sich hierauf nicht abschließend erklärt und um Erklärungsfrist bittet, die Zuständigkeitsfrage nicht einfach gelagert und in Rechtsprechung und Literatur nicht ausdiskutiert ist, keine Eile geboten ist und das Gericht ohne Einräumung einer Erklärungsfrist am Schluss der Sitzung den Verweisungsbeschluss erlässt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 904/08 vom 29.07.2008

§ 4 Abs. 3 LuftVG rechtfertigt nicht den Widerruf einer vor dem 15.1.2005 (Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes) ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG erteilten oder verlängerten Luftfahrererlaubnis mit der alleinigen Begründung, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht durchgeführt worden sei.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 5/08 vom 21.07.2008

1. § 46 Abs.5 TVöD BT-K a.F. beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung auf § 10 Abs.3 TVöD

2. Die Erforderlichkeit der einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Ruhe zeiten nach § 5 ArbZG, durch den Arbeitgeber iSv § 46 Abs.7 TVöD BT-K n.F. ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber bei der Anordnung dieser Bereitschaftsdienste zuvor selbst gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat.

BSG – Urteil, B 3 KR 23/07 R vom 17.07.2008

1. Ein Leistungserbringer von Haushaltshilfe kann Anspruch auf Abschluss einer von ihm unterbreiteten Vergütungsvereinbarung haben, wenn der Vergütungsvorschlag der Krankenkasse gegen die Anforderungen des Kartellrechts oder gegen Grundrechte des Leistungserbringers verstößt und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anders als durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach dem Angebot des Leistungserbringers ein rechtmäßiges Verhalten der Krankenkasse nicht möglich ist.

2. Eine Krankenkasse darf einen mit ihr durch Versorgungsvertrag verbundenen Leistungserbringer gegenüber konkurrierenden Anbietern gleichartiger Leistungen (hier: Wohlfahrtsverbände) ohne sachlich gerechtfertigten Grund weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich behandeln, wenn sie eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung inne hat.

3. Zur Feststellung der marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung einer Krankenkasse und deren Missbrauchs beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen.

BSG – Urteil, B 8/9b AY 1/07 R vom 17.06.2008

1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1).

2. Die Vorbezugszeit kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen bezogen haben.

3. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 C 883/07.T vom 27.02.2008

Eine Übertragung der Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich kommt lediglich auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Grundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 Terrawattstunden auf das Kernkraftwerk Biblis Block B in Betracht; eine Übertragung auf das Kernkraftwerk Biblis Block A scheidet dagegen nach den gesetzlichen Vorgaben aus.

BGH – Urteil, X ZR 137/04 vom 18.12.2007

Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen.

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 6 TaBV 33/07 vom 26.11.2007

1. § 14 Abs.3 AÜG beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung und keine Rechtsfolgenverweisung auf § 99 BetrVG.

2. Für die Frage, ob der Tendenzschutz nach § 118 BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Entleiherbetriebsrates einschränkt, ist auf die Verhältnisse im Entleiherbetrieb und den dortigen Einsatz des Leiharbeitnehmers abzustellen.

3. Arbeitnehmerüberlassung durch eine Personaldienstleistungsgesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich Personalleiter des einzigen Entleiherbetriebes ist und deren Gesellschafter identisch mit denen dieses Entleiherbetriebes sind, verstößt nicht gegen das AÜG.

4. Der Entleiher wird auch dann nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat, aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.2, 9 Nr.2 AÜG verletzt.

5. Dem Entleiherbetriebsrat steht auch dann kein Mitbestimmungsrecht zur Eingruppierung des Leiharbeitnehmers zu, wenn der Verleiher das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.3, 9 Nr.2 AÜG verletzt.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 Sbd 7/07 vom 26.07.2007

Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (wie OLG München FGPrax 2007, 127; OLG Schleswig FamRZ 2006, 1462 und OLG Stuttgart FGPrax 2007, 26; gegen OLG Köln FGPrax 2006, 211).

BFH – Urteil, VII R 53/06 vom 26.06.2007

Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2093/06 vom 29.05.2007

1. § 26 Abs. 4 AufenthG verlangt nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind. Der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung nach den §§ 22 bis 25 AufenthG steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG daher nicht von vornherein entgegen, solange der Ausländer noch im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ist. Er kann allerdings möglicherweise ein Gesichtpunkt bei der Ausübung des nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessens sein.

2. Die Formulierung "seit sieben Jahren" in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums, wobei zur Berechnung der Sieben-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist.

3. Nach § 102 Abs. 2 AufenthG sind Zeiten des Besitzes einer Duldung ohne Rücksicht auf den Duldungsgrund und darauf, ob der Ausländer ihn verschuldet hat, und unabhängig davon, ob sie nach dem Aufenthaltsgesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis qualifizieren, anzurechnen.

4. Nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anrechenbar, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet war.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 13.05 vom 22.11.2006

1. Gegen die Erhebung von Gebühren von Grundeigentümern grundsteuerpflichtiger Flächen zur Umlage von Beiträgen, die die Gemeinde als gesetzliches Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes für die Gewässerunterhaltung bezogen auf die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten hat, bestehen keine grundsätzliche Bedenken.

2. Bei der Umlagegebühr nach § 7 KAG a.F. handelt es sich nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern - nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Gewässerunterhaltungspflicht; es ist nicht erforderlich, dass die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe auch für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste.

3. Der wasserrechtlich für das Beitragsverhältnis vorgegebene reine Flächenmaßstab ist für die Umlagegebühr ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird.

4. Der Verwaltungsaufwand stellt eine umlagefähige Kostenposition im Sinne des § 7 KAG dar. Zur Frage sachangemessener Verteilung des Verwaltungsaufwandes auf die Gebührenschuldner.

5. Eine Aufrundung auf volle Hektar als Flächeneinheit führt zur Überschreitungen des Umlagebetrages und ist grundsätzlich nicht zulässig; Aufrundungen im Sinne angefangener Maßstabseinheiten setzen einen (niedrigeren) Gebührensatz voraus, um zu gewährleisten, dass nicht mehr als der zu zahlende Beitrag umgelegt wird.

6. Zur Frage nutzungsbezogener Modifizierungen des Flächenmaßstabs.

7. Zur (ausreichenden) demokratischen Legitimation des Handelns der Unterhaltungsverbände unter Berücksichtigung auswärtiger Grundstückseigentümer.

8. Zur Frage der Berücksichtigung von Einwendungen aus dem Beitragsverhältnis der Gemeinde zum Verband (Grundsätzlich bejaht; offen bleibt, ob Mängel der innerverbandlichen Willensbildung rügefähig sind, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe des Beitrages bzw. des Umlagebetrages sind).

9. Eine antizipierte Erhebung der Umlagegebühr nach § 7 KAG ist nicht zulässig; der zu zahlende Beitrag steht erst fest, wenn er gegenüber der Gemeinde durch den Beitragsbescheid konkretisiert worden ist.

10. Sieht die Umlagesatzung eine unzulässige antizipierte Gebührenerhebung vor und werden objektive und subjektive Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Antizipation koordiniert, kann dies zur Unwirksamkeit der Regelung über den Gebührenschuldner und damit wegen fehlenden Mindestinhalts der Satzung insgesamt führen; dies ist jedenfalls der Fall, wenn unklar bleibt, für welche der möglichen Regelungsoptionen hinsichtlich der Gebührenschuldnerschaft sich der Satzungsgeber entschieden hätte, wenn er um die Unwirksamkeit einer antizipierten Regelung gewusst hätte.

11. Die Bekanntmachung einer Satzung einer amtsangehörigen Gemeinde ist fehlerhaft, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes entgegen der namentlichen Bezeichnung des Bekanntmachungsorgans in der Hauptsatzung der Gemeinde einen optionalen Zusatz im Titel aufweist, mit dem die amtsangehörigen Gemeinden bezeichnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV F.: 2000).

12. Bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage darf das Gericht nach der Offizialmaxime weder die Augen vor sich aufdrängenden Fehlern verschließen, noch erkannte Satzungsfehler, sofern sie nach der Gesetzeslage beachtlich sind, vernachlässigen.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 7 Bf 442/05.PVB vom 10.08.2006

Bei der in § 93 Abs. 1 Satz 3 BPersVG geforderten Ermächtigung, Kenntnis von Verschlusssachen zu erhalten, handelt es sich um eine Tätigkeitsvoraussetzung für die Ausschussmitglieder und nicht um eine Wählbarkeitsvoraussetzung. Mitglied des Ausschusses nach § 93 Abs. 1 BPersVG kann deshalb auch werden, wer diese VS-Ermächtigung im Zeitpunkt der Wahl bzw. Benennung nicht bereits aufgrund seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeiten besitzt.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 103/04 vom 24.04.2006

1. Dem Urheberrechtsinhaber steht ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nur einmal zu, selbst wenn er parallel sowohl den Hersteller der rechtsverletzenden Produkte als auch dessen Abnehmer als Wiederverkäufer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Eine vollständige Abschöpfung aller aus der Rechtsverletzung erwachsenen Vorteile auf allen Stufen der Verletzerkette findet jedenfalls dann nicht statt, wenn die Verletzungshandlungen auf sämtlichen Vertriebsstufen nach Art und Umfang inhaltsgleich sind.

2. Hat ein gewerblicher Abnehmer zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass die bezogenen Gegenstände urheberrechtsverletzend sein können, so obliegen ihm umfassende Prüfungspflichten, wenn er den Vorwurf einer auch nur leicht fahrlässigen Urheberrechtsverletzung ausschließen will. In diesem Rahmen sind auch Wiederverkäufer mit einem großen Produktsortiment verpflichtet, notfalls von sich aus zu einzelnen Verkaufsgegenständen auch ohne konkreten Anlass Nachforschunden anzustellen.

3. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung ist auch in den Fällen des § 264 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur innerhalb einer bestehenden Beschwer möglich. Das setzt voraus, dass zumindest ein Teilstück des ursprünglichen Begehrens mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt wird. Demgegenüber kann ein abweichender, in erster Instanz nicht streitgegenständlicher Sachverhalt nicht durch den obsiegenden Kläger im Wege der Anschlussberufung als Klageerweiterung in zulässiger Weise in den Prozess eingeführt werden, selbst wenn der Berufungsführer dessen Relevanz in erster Instanz unrichtig beurteilt bzw. verkannt hat.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 23 BV 05.1433 vom 05.04.2006

Ob es sich bei der Verweisung auf das Bundesbodenschutzgesetz in § 36 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG um eine Rechtsgrund- oder eine bloße Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes handelt, bleibt - nach wie vor - offen. Denn der ehemalige Inhaber der stillgelegten Deponie kann sowohl nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als auch nach § 36 Abs. 2KrW-/AbfG in Anspruch genommen werden.

Hinweis:

Mit dieser Entscheidung setzt der nunmehr für das Abfallrecht zuständige 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsprechung des früher zuständigen 20. Senats im Beschluss vom 09.07.2003, Az. 20 CS 03.103, fort.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 Ta 255/05 vom 05.01.2006

1. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

2. Dies gilt auch für einen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO gestellten Einstellungsantrag nach § 769 ZPO.

3. Für eine Einstellung nach § 769 ZPO gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einstellung nach §§ 707, 719 ZPO; entscheidend ist also das Drohen eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Falle der Vollstreckung.

BSG – Urteil, B 4 RA 27/05 R vom 20.10.2005

1. Die Regelung des § 93 SGB VI über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung ist als solche grundsätzlich verfassungsgemäß (Festhaltung an BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7).

2. § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 ermächtigt den Rentenversicherungsträger nicht, bei der Einstellung des Freibetrages zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 68/04 vom 11.05.2005

Die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG oder § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII begründete Rechtspflicht zur vorläufigen Leistungsgewährung endet erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG oder § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln lässt und die Leistungsgewährung übernimmt.

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 146/04 vom 10.02.2005

1. Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 281 BGB zu, wenn er den Verkäufer nicht zuvor zur Nacherfüllung auffordert, den Mangel vielmehr selbst beseitigt, und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2, § 440 BGB vorliegen.

2. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Käufers auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen der Nacherfüllung in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 167/04 vom 08.07.2004

1. Der Nachbar muss bei der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, bevor er in statthafter Weise bei Gericht einen Eilantrag stellen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. B. v. 26.3.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = UPR 1993, 233 = NST-N 1993, 137).

2. § 212a BauGB erfasst auch Bauvorbescheide.

3. Eine Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 iVm § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Bauherr nach Erteilung des Bauvorbescheids lediglich die Erteilung der Baugenehmigung beantragt.

4. Der durch § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gebotene vorgängige Aussetzungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde kann während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11902/03.OVG vom 22.04.2004

1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.

2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 73/03 vom 07.04.2004

1. Eine Gesamtabrechnung verbunden mit einer Zahlungsaufforderung ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Verwaltungsakt.

2. Bei Umzug sozialhlfebedürftiger Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers hat die Herkunftsgemeinde gemäß § 27 Abs 2 S 2 FAG i.V.m. § 107 BSHG den 30 %igen Aufwandsanteil an den Sozialhilfekosten zu tragen. Entsprechendes gilt bei Umzug innerhalb des Kreisgebietes in eine andere kreisangehörige Gemeinde.

3. Die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs 2 BSHG findet nach § 27 Abs 2 S 2 FAG keine entsprechende Anwendung.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 Ta BV 64/03 vom 05.02.2004

Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur in einem Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG, nicht in einem Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG zulässig. Die Möglichkeit der Beherrschung der abhängigen Unternehmen muss gesellschaftsrechtlich vermittelt sein.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-10 U 86/03 vom 18.12.2003

1. Kündigt der Hauptvermieter das (hier: bis März 2006) befristete Hauptmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des ersten Untervermieters und verlangt er von dem Endmieter die Herausgabe des Grundstücks, haftet der zweite Untervermieter dem dritten Untervermieter nur dann gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz (hier: entgangene Mieteinnahmen aus dem Vertrag mit dem Endmieters), wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.

2. Der erste Untervermieter ist in Bezug auf die Gebrauchsgewährungspflicht nicht Erfüllungsgehilfe des zweiten Untervermieters.

BFH – Urteil, X R 48/01 vom 15.10.2003

Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 setzt voraus, dass der erledigte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer war.

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