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Rechtsgrundsätzliche Bedeutung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 11.05 vom 30.03.2005

Eine Rechtsfrage, die sich nur auf eine nach der Berufungsentscheidung in Kraft getretene neue Rechtsgrundlage bezieht (hier: § 25 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AufenthG), verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.

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