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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10105/05.OVG vom 15.11.2005

Rechtsgebiete:GG, SchfG, AGVwGO, KÜO
Schlagworte:Gaszentralheizung, Abgasleitung, Abgasschornstein, Edelstahlrohr, Betriebssicherheit, Feuersicherheit, Reinigung, Kehrung, Überwachung, Duldungspflicht, Rechtsgrundlagen, Schornsteinfegergesetz, Kehr- und Überprüfungsordnung, richterliches Prüfungsrecht, prinzipale Normenkontrolle, Inzidentkontrolle, Kontrollmaßstab, Rechtsstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, Übermaß, verfassungsmäßige Ordnung, Bezirksschornsteinfegermeister, Jährlichkeitsgrundsatz, verfassungskonforme Auslegung
Stichwort:Rechtsgrundlagen
Leitsatz:1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senkrechte Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einer jährlichen Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, ist aus Gründen der Feuersicherheit nicht stets und unter allen Umständen, sondern nur aufgrund der Feststellung eines spezifischen Reinigungsbedarfs geboten.

2. Im Allgemeinen genügt es zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, solche Anlagen einer regelmäßigen Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu unterwerfen.

3. Zur Herstellung dieser Rechtslage bedarf es eines Tätigwerdens des Normgebers, weil die normierte Reinigungspflicht nicht im Weg der Auslegung in die an sich gebotene Pflichtenkombination (Anlagenüberwachung mit fakultativer Reinigung) umgedeutet werden kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10105/05.OVG




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