JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rechtsgrundlage im AufenthG für alle vor dem 1.1.2005 geborenen
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Türkei, Visum zum Kindernachzug, Übergangsregelung, günstigere Rechtsstellung, streitgegenständlicher Visumsantrag als Beurteilungsgrundlage, Rechtsgrundlage im AufenthG für alle vor dem 1.1.2005 geborenen, bei Antragstellung noch nicht 16 Jahre alten Kinder, Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für Altersgrenze in § 32 Abs. 3 AufenthG, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Prüfung zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und der mündlichen Verhandlung, ausreichender Wohnraum, Bestimmung nach objektiven Kriterien, Sicherung des Lebensunterhalts, Einkommensberechnung nach SGB II |
| Stichwort: | Rechtsgrundlage im AufenthG für alle vor dem 1.1.2005 geborenen |
| Leitsatz: | 1. In Fällen, in denen der Visumsantrag noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt worden ist und das nachzugswillige Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, richtet sich die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG. 2. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG ist mangels einer klarstellenden Regelung durch den Gesetzgeber wortlautgetreu anzuwenden mit der Folge, dass der 1. Januar 2005 nur für den erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers, zu dem der Nachzug begehrt wird, sowie insoweit bedeutsam ist, als die nachzugswilligen Kinder vor diesem Zeitpunkt geboren sein müssen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 7 B 24.05 | |
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