JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rechtsgrundlage
| Rechtsgebiete: | LSA-Verf, SchulG, VersetzVO |
| Schlagworte: | Einstufungsentscheidung, Realschulabschluss, Rechtsgrundlage, Rechtsverordnung, Sekundarschule, Zitiergebot |
| Stichwort: | Rechtsgrundlage |
| Leitsatz: | § 6 Abs. 1 der Versetzungsverordnung vom 12.07.2004 (GVBl. LSA, S. 392) zuletzt geändert durch VO vom 02.08.2005 (GVBl. LSA, S. 494) erweist sich wegen Missachtung des Zitiergebots des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt als verfassungswidrig und entfaltet im Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten keine Rechtswirkung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 558/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SächsVerf, SOMIAP |
| Schlagworte: | Schule, Prüfung, Behinderung, Zulassung, Chancengleichheit, Rechtsgrundlage, Fortgeltung, Gesetzesvorbehalt |
| Stichwort: | Rechtsgrundlage |
| Leitsatz: | 1. Bei der Prüfung selbst und der auf die Prüfung folgenden Zulassungsentscheidung gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, für alle Prüflinge oder Bewerber dieselben inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen aufzustellen. Dies gilt auch für behinderte Prüflinge. 2. Fehlt einer Rechtsverordnung, die Anforderungen für den Übertritt an einen anderen oder weiterführenden Ausbildungsgang festlegt, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass Prüflinge, die die dort festgesetzten Anforderungen nicht erfüllen, zwingend einen Anspruch auf Übertritt haben. Vielmehr ist die Verordnung in ihrem Kernbestand vorläufig weiter anzuwenden. Bei einer Durchschnittsnote von schlechter als 2,5 besteht in Sachsen kein Anspruch auf einen Übertritt vom Hauptschulbildungsgang in den Realschulbildungsgang nach der 9. Klasse. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 292/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LBauO, LBauO 1974, GG, LV, GemO |
| Schlagworte: | Abwägung, Abwägungsgebot, Adressatenkreis, Auftragsangelegenheit, Autonomie, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan, Beseitigungsverfügung, Bestandsgarantie, Bestimmtheitsgebot, Blendwirkung, Dach, Dacheindeckung, Dachflächenfenster, Dachgestaltung, bunte Dachlandschaft, einheitliche Dachlandschaft, Dachpfannen, engobierte Dachpfannen, Dachziegel, glänzende Dachziegel, Demokratieprinzip, Einfamilienhaus, städtebauliche Einheit, Ermächtigungsadressat, Ermächtigungsgrundlage, Ermessen, Ermessensbetätigung, Etikettenschwindel, Exekutive, Falschbezeichnung, Farbgebung, Farbvorschrift, bauordnungsrechtliche Festsetzung, Fotovoltaikanlagen, Fremdenverkehr, Gemeinderat, Gesamtkonzeption, Gesetzesvollzug, gebietsspezifische Gestaltungsabsicht, Gestaltungsabsicht, Gestaltungsinteressen, Gestaltungskonzept, Gestaltungsplanung, Gestaltungsrecht, Gestaltungsregelung, Gestaltungssatzung, Gestaltungsvorschrift, Gewaltenteilungsgrundsatz, Gewaltenteilung, Gewerbebetrieb, Kommune, Landesexekutive, demokratische Legitimität, Legitimität, Materialbeschreibung, glasierte Materialien, nichtglänzende Materialien, glänzende Materialien, Moselgemeinde, Neubaugebiet, Normsetzungsbefugnis, Organ, Ortsbaurecht, historisches Ortsbild, Ortsbild, Ortsgemeinde, Ortsrandbereich, Planunterlagen, Planungshoheit, Rechtsgrundlage, Rechtsstaatsgebot, allgemeines Rechtsstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsverordnung, Satzungen, Satzungsgeber, Schiefer, Selbstverwaltungsangelegenheit, Selbstverwaltungskörperschaft, kommunale Selbstverwaltung, Teilunwirksamkeit, Textfestsetzungen, Unwirksamkeit, Verfassung, Verfassungsrecht, Verhältnismäßigkeit, Werbeanlage, Wirkungsbereich, kommunaler Wirkungskreis, staatlicher Wirkungskreis, übertragener Wirkungskreis, Zitiergebot |
| Stichwort: | Rechtsgrundlage |
| Leitsatz: | 1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss. 2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt. 3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. 4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht. 5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10362/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeantrag, Eingang der Erklärung, Kurzfristigkeit, 3 Tage, Gütetermin, Beschwerde, Nichtentscheidung, Untätigkeit, Rechtsgrundlage |
| Stichwort: | Rechtsgrundlage |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 114/08 | |
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